(3) Was gilt bei Anfechtung der Vollmacht?
(d) Wie haftet der Vollmachtgeber bei einer Anfechtung der Vollmacht?
Der Vertretene, der die Anfechtung erklärt hat, haftet demjenigen, demgegenüber er sie erklärt hat, nach § 122 Abs. 1 BGB auf das negative Interesse begrenzt durch das positive Interesse.
- Bei der Außenvollmacht haftet er also dem Geschäftspartner und muss ihn so stellen, als habe dieser nie von dem Rechtsgeschäft gehört.
- Bei der Innenvollmacht haftet er hingegen grundsätzlich nur gegenüber dem Bevollmächtigten. Das führt zu einer unschönen Regresskette: Der Vertreter haftet dem Geschäftspartner, der Vertretene dem Vertreter. Im Innenverhältnis haftet hingegen grundsätzlich allein der Vertretene, der die Anfechtung erklärt hat.
Nach einer Ansicht soll deshalb die Anfechtung auch bei der Innenvollmacht stets gegenüber dem Bevollmächtigten und dem Geschäftspartner erfolgen. Dann kann auch der Geschäftspartner unmittelbar nach § 122 Abs. 1 BGB gegen den Vertretenen vorgehen (da diesem gegenüber analog § 143 Abs. 3 S. 1 BGB angefochten wurde) - Innen- und Außenvollmacht werden gleich behandelt
- Die Wirkung der Vertretungsmacht trifft primär den Geschäftspartner. Der Bevollmächtigte ist insoweit nur Durchlaufstelle.
Eine weitere Ansicht will § 122 Abs. 1 BGB analog heranziehen. Der Geschäftspartner soll sich unmittelbar an den Vertretenen halten können.
- Der Vertrag sollte mit dem Geschäftspartner zustandekommen. Der Vertreter soll nicht mit dem Insolvenzrisiko belastet werden.
Eine dritte Ansicht nimmt schließlich den Regresskreisel hin.
- Der Geschäftspartner ist das Risiko bewusst eingegangen, indem er mit dem Vertreter verhandelt hat.