(3) Was gilt bei Anfechtung der Vollmacht?
(b) Wem gegenüber ist die Anfechtung der Vollmacht zu erklären?
Wenn Sie der Ansicht folgen, die die Möglichkeit der Anfechtung einer ausgeübten Vollmacht anerkennt, stellt sich die Frage, wem gegenüber die Anfechtung zu erklären ist.
Nach einer Auffassung bleibt es mit dem Wortlaut des § 143 Abs. 3 S. 1 BGB dabei, dass der Vollmachtgeber die Anfechtung gegenüber demjenigen erklären muss, gegenüber dem er auch die Vollmacht erteilt hat: Bei der Außenvollmacht der Dritte, bei der Innenvollmacht der Vertreter.
- Mittelbar Betroffene gibt es auch in anderen Fällen, in denen auch die Anfechtung gegenüber dem Erklärungsempfänger genügen soll.
Andere verlangen teilweise analog § 143 Abs. 4 S. 1 BGB, dass auch bei der Innenvollmacht dem Geschäftsgegner gegenüber die Anfechtung erklärt wird, da er das eigentliche Opfer der Vollmachtsanfechtung sei.
Anhänger einer dritten Ansicht legen den Wortlaut des § 143 Abs. 3 S. 1 BGB unter Berücksichtigung der in § 167 Abs. 1 BGB normierten Wahlmöglichkeit so aus, dass der Vollmachtgeber die Wahl habe, wem gegenüber er die Anfechtung erklärt.
- Dem Geschäftspartner würde sonst - ohne Kenntnis darüber - rückwirkend ein begründeter Anspruch entzogen werden.
- Für den Fall, dass der Vertreter zahlungsunfähig ist, kann das Insolvenzrisiko wegen § 179 Abs. 2 BGB auf den Geschäftspartner fallen.
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