5. Was regelt die Ausnahmevorschrift des § 151 S. 1 BGB?
c. Muss bei § 151 BGB überhaupt eine Erklärung vorliegen?
Nach dem Wortlaut von § 151 BGB kommt der Vertrag zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht. Es scheint aber merkwürdig, dass in diesen Fällen überhaupt eine nach außen erkennbare Erklärung erforderlich sein soll. Denn was hat ein am Vertrag nicht beteiligter Dritter davon, wenn er die Annahmeerklärung wahrnimmt? Insoweit ist die Lage anders als bei anderen nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen: Ein Testament sollen die Begünstigten jedenfalls nach dem Tod zur Kenntnis nehmen - die Annahme nach § 151 BGB soll aber als Erklärung nie an den Antragenden gelangen.
Vor diesem Hintergrund ist umstritten, ob bei § 151 BGB nicht eine Erklärung insgesamt entbehrlich wird - der Vertrag also durch die schlichte Vorstellung einer Annahme im Kopf des Adressaten geschieht.
Einerseits soll man auf eine Erklärung ganz verzichten können.
Argument: Wenn es schon keinen Adressaten gibt, ist auch der reine Wille hinreichend. Schweigen kann durchaus einen Vertrag zustandebringen, etwa bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Wie dort ist im Rahmen von § 151 BGB eine Verkehrssitte oder eine Vereinbarung erforderlich.
Andererseits kann man eine Erklärung verlangen, die nur nicht im Sinne von § 130 BGB zugehen muss.
Argument: Der Wortlaut stellt auf eine Annahme ab. Der Unterschied zum Normalfall liegt nur darin, wem gegenüber die Annahme zu erklären ist. Auch im Rahmen von § 151 BGB muss Rechtssicherheit und vor allem Beweisbarkeit vor Gericht gewährleistet werden.