5. Was re­gelt die Aus­nah­me­vor­schrift des § 151 S. 1 BGB?

b. Wie legt man eine nicht emp­fangs­be­dürf­tige An­nahme aus?

Nach § 133 BGB ist bei der Aus­le­gung von Wil­lens­er­klä­rungen der wahre Wille des Er­klä­ren­den und nicht der ob­jek­tive Wort­sinn (im Sinne ei­nes Wör­ter­buchs) maß­geb­lich. Nur bei emp­fangs­be­dürf­ti­gen Wil­lens­er­klä­rungen wird § 157 BGB ent­spre­chend her­an­ge­zo­gen und die Per­spek­tive ei­nes ob­jek­ti­vier­ten Emp­fän­gers be­rück­sich­tigt.

Bei § 151 BGB gibt es aber kei­nen Emp­fän­ger der An­nahmeer­klä­rung. Da­her stellt sich die Fra­ge, wie diese aus­zu­le­gen ist.

Teil­weise wird in­so­weit ein rein sub­jek­ti­ver Maß­stab an­ge­legt. Auch ein nicht er­kenn­ba­rer Wille ist maß­geb­lich. Dies hätte zur Kon­se­quenz, dass der sub­jek­tive Wille stets mit dem ob­jek­tiv Er­klär­ten über­ein­stimmt. Eine An­fech­tung nach § 119 BGB wäre da­her nicht er­for­der­lich.

Ar­gu­ment: Es gibt kei­nen Ver­trau­en­stat­be­stand zu­guns­ten des Emp­fän­gers, da die An­nahmeer­klä­rung nicht zu­geht.

Dem­ge­gen­über wird über­wie­gend ein rein ob­jek­ti­ver Maß­stab an­ge­legt. Ent­schei­dend ist al­so, was ein hy­po­the­ti­scher Emp­fän­ger, der bei der An­nahme vor Ort ge­we­sen wä­re, ver­stan­den hät­te. Wich­tig ist, dass nach die­ser Auf­fas­sung ge­rade nicht von ei­nem ob­jek­ti­ven Emp­fän­ger(ho­ri­zont) ge­spro­chen wird, da bei die­sem Son­der­wis­sen be­rück­sich­tigt wer­den müss­te.

Ar­gu­ment: Nach § 116 BGB ist der ge­heime Vor­be­halt un­be­acht­lich. Die Norm knüpft ge­rade nicht an einen Emp­fän­ger an und fin­det da­her auch auf nicht emp­fangs­be­dürf­tige Er­klä­run­gen An­wen­dung.

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