5. Was regelt die Ausnahmevorschrift des § 151 S. 1 BGB?
a. Wie wirkt sich § 151 S. 1 BGB in der Falllösung aus?
Selbstkontrollaufgabe: V bietet K 2t Kaffee zum Preis von 10.000 € an. K sendet V ein Fax mit dem Text: "Danke für Ihren Vorschlag. Das ist mir zu teuer; ich bin aber bereit 8.000 € für die 2t Kaffee zu bezahlen. Wenn Sie einverstanden sind, können Sie sofort liefern." V versendet daraufhin 2t Kaffee an K. Zu welchem Preis kam der Kaufvertrag zustande? |
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1. Ursprünglich lag ein Antrag des V gegenüber K (§ 145 BGB) auf Abschluss eines Kaufvertrages über 2t Kaffee für 10.000 € vor. 2. Diesen Antrag hat K jedoch ausdrücklich abgelehnt, wodurch er erloschen ist (§ 146, 1. Var. BGB). 3. Allerdings enthielt das Fax einen Antrag des K gegenüber V (§ 145 BGB) auf Abschluss eines Kaufvertrages zu 8.000 €. 4. Diesen Antrag müsste V angenommen haben. Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung. a. Das bedeutet, dass eine Willenserklärung des V vorliegen muss. Bei Auslegung nach § 133 BGB, § 157 BGB ist im Versand der Ware eine konkludente Willenserklärung, die auf Abschluss des Vertrages gerichtet ist, zu erblicken. b. Allerdings ist der Akt des Versendens dem K nicht zugegangen. Jedoch hatte K hier ausdrücklich auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet. Damit war der Zugang der Annahme nach § 151 S. 1, 2. Var BGB entbehrlich. 5. Daher ist ein Kaufvertrag zwischen V und K über 2t Kaffee gegen Zahlung von 8.000 € durch den Versand der Ware zustande gekommen. |