3. Was ist eine "Annahme"?
b. Was ist eine Annahme (§ 150 BGB)?
Obwohl das Gesetz den Begriff "Annahme" für eine der beiden auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen verwendet, fehlt ebenso wie für den "Antrag" eine ausdrückliche Definition. Aus § 150 BGB kann man jedoch mittelbar die maßgeblichen Voraussetzungen entnehmen:
Die Annahme ist eine Willenserklärung, durch welche die uneingeschränkte (§ 150 Abs. 2 BGB) Zustimmung zu einem verbindlichen Antrag im Sinne von § 145 BGB erkennbar wird und die dem Antragenden rechtzeitig zugeht (§ 150 Abs. 1 BGB).
In der Klausur sollte Ihr Blick zunächst auf § 150 Abs. 2 BGB gerichtet werden - wenn Sie die Erklärung durch ein schlichtes "Ja" ersetzen können, ohne dass sich etwas ändert, handelt es sich um eine wirksame Annahme. Wenn die Willenserklärung in irgendeinem Punkt (auch wenn es sich um eine reine Nebensächlichkeit handelt) vom Antrag abweicht, gilt dies als Ablehnung, § 150 Abs. 2 BGB.
Es ist ein häufiger Fehler, dass man nur die essentialia negotii (Leistungen und Parteien) betrachtet - allerdings genügt für § 150 Abs. 2 BGB auch eine Änderung der accidentialia negotii (etwa Leistungsort oder Leistungszeit). Nur wenn der Annehmende ausnahmsweise deutlich macht, dass er den Vertrag annimmt und nur eine mögliche spätere Änderung anregen will, ist ein Vertrag (aufgrund der Widerlegung der Vermutung des § 154 Abs. 1 S. 1 BGB) mit dem Inhalt des ursprünglichen Antrags zustande gekommen.
Eine Annahme, die auch nur in einem Detail abweicht, wird nach § 150 Abs. 2 BGB als neuer Antrag behandelt und müsste ihrerseits angenommen werden. Für dessen Annahme kann nicht wieder auf den (durch die Abweichung abgelehnten) Antrag zurückgegriffen werden - denn dieser ist erstens nicht inhaltlich übereinstimmend und zweitens durch die Ablehnung nach § 146 BGB erloschen.
Statt einer Annahme ist auch eine ausdrückliche Ablehnung des Antrags möglich. Auch dies ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang wirksam wird (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Mit der Ablehnung erlischt der Antrag (§ 146 BGB); danach scheidet eine Annahme also endgültig aus.