3. Was ist eine "An­nahme"?

b. Was ist eine An­nahme (§ 150 BGB)?

Ob­wohl das Ge­setz den Be­griff "An­nahme" für eine der bei­den auf den Ver­tragsschluss ge­rich­te­ten Wil­lens­er­klä­rungen ver­wen­det, fehlt ebenso wie für den "An­trag" eine aus­drück­li­che De­fi­ni­ti­on. Aus § 150 BGB kann man je­doch mit­tel­bar die maß­geb­li­chen Voraus­set­zun­gen ent­neh­men:

Die An­nahme ist eine Wil­lens­er­klä­rung, durch wel­che die un­ein­ge­schränkte (§ 150 Abs. 2 BGB) Zu­stim­mung zu ei­nem ver­bind­li­chen An­trag im Sinne von § 145 BGB er­kenn­bar wird und die dem An­tragen­den recht­zei­tig zu­geht (§ 150 Abs. 1 BGB).

In der Klau­sur sollte Ihr Blick zu­nächst auf § 150 Abs. 2 BGB ge­rich­tet wer­den - wenn Sie die Er­klä­rung durch ein schlich­tes "Ja" er­set­zen kön­nen, ohne dass sich et­was än­dert, han­delt es sich um eine wirk­same An­nahme. Wenn die Wil­lens­er­klä­rung in ir­gend­ei­nem Punkt (auch wenn es sich um eine reine Ne­ben­säch­lich­keit han­delt) vom An­trag ab­weicht, gilt dies als Ab­leh­nung, § 150 Abs. 2 BGB.

Es ist ein häu­fi­ger Feh­ler, dass man nur die es­sen­tia­lia ne­go­tii (Leis­tun­gen und Par­tei­en) be­trach­tet - al­ler­dings ge­nügt für § 150 Abs. 2 BGB auch eine Än­de­rung der ac­ci­den­tia­lia ne­go­tii (etwa Leis­tungs­ort oder Leis­tungs­zeit). Nur wenn der An­neh­mende aus­nahms­weise deut­lich macht, dass er den Ver­trag an­nimmt und nur eine mög­li­che spä­tere Än­de­rung an­re­gen will, ist ein Ver­trag (auf­grund der Wi­der­le­gung der Ver­mu­tung des § 154 Abs. 1 S. 1 BGB) mit dem In­halt des ur­sprüng­li­chen An­trags zu­stande ge­kom­men.

Eine An­nahme, die auch nur in ei­nem De­tail ab­weicht, wird nach § 150 Abs. 2 BGB als neuer An­trag be­han­delt und müsste ih­rer­seits an­ge­nom­men wer­den. Für des­sen An­nahme kann nicht wie­der auf den (durch die Ab­wei­chung ab­ge­lehn­ten) An­trag zu­rück­ge­grif­fen wer­den - denn die­ser ist ers­tens nicht in­halt­lich über­ein­stim­mend und zwei­tens durch die Ab­leh­nung nach § 146 BGB er­lo­schen.

Statt ei­ner An­nahme ist auch eine aus­drück­li­che Ab­leh­nung des An­trags mög­lich. Auch dies ist eine emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung, die mit Zu­gang wirk­sam wird (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Mit der Ab­leh­nung er­lischt der An­trag (§ 146 BGB); da­nach schei­det eine An­nahme also end­gül­tig aus.

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