C. Wie er­folgt eine AGB-Kon­trol­le?

I. Lück­en­text: Voraus­set­zun­gen zum Vor­lie­gen von AGB

Der Be­griff der AGB ist in § ge­re­gelt. Die Voraus­set­zun­gen zum Vor­lie­gen von AGB sind:

1. Ver­tragsbe­din­gun­gen

2. vor­for­mu­liert für eine von Ver­trägen

3. durch den Ver­wen­der dik­tiert

Ver­tragsbe­din­gun­gen sind Klau­seln, die ei­nes Ver­trages - schuld­recht­lich wie sa­chen­recht­lich - ge­stal­ten sol­len. Es sol­len dar­über hin­aus auch ein­sei­tige Er­klä­run­gen der Par­teien durch § 305 Abs. 1 S. 1 BGB er­fasst wer­den.

Die Be­din­gungen müs­sen für eine von Ver­trägen vor­for­mu­liert sein. Da­bei reicht be­reits eine grö­ße­re, aber be­stimmte An­zahl von Ver­trägen aus. Die äu­ßere Form ist da­bei .

Die Be­din­gungen muss der Ver­wen­der der an­de­ren Ver­tragspar­tei stel­len. Er muss sie . Da­ran fehlt es, wenn die Be­din­gungen tat­säch­lich in­di­vi­du­ell wer­den. Nicht sel­ten kommt es vor, dass ein­zelne Dinge in­di­vi­du­ell ver­ein­bart wer­den, der Rest des Ver­trages aber durch be­stimmt wird.

Nur wenn man fest­stellt, dass eine AGB nach § 305 Abs. 1 BGB vor­liegt, hat man die wei­te­ren Prü­fungs­schritte durch­zu­füh­ren.

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