B. Wann ist ein Rechts­ge­schäft we­gen Form­ver­stoß nich­tig (§ 125 BGB)?

VI. Lück­en­text: Die wich­tigs­ten Aus­sa­gen zu Form­vor­schrif­ten

be­dür­fen Wil­lens­er­klä­rungen und Rechts­ge­schäfte kei­ner be­son­de­ren Form. Teil­weise schreibt das Ge­setz aber auch für be­stimmte Ge­schäfte eine be­stimmte Form vor. Das ist dann ein For­mer­for­der­nis. Au­ßer­dem kön­nen die Par­teien auch eine be­stimmte Form ver­ein­ba­ren. Dann han­delt es sich um ein For­mer­for­der­nis.

Man un­ter­schei­det ver­schie­dene Ar­ten der ge­setz­li­chen Form. De­ren Er­for­der­nisse sind in §§ ff. BGB ge­re­gelt:

1. Schrift­form, § 126 BGB

2. , § 128 BGB

3. öf­fent­li­che Be­glau­bi­gung, § BGB

4. Elek­tro­ni­sche Form, § 126a BGB

5. , § 126b BGB

Die rechts­ge­schäft­li­che (ge­will­kür­te) Form ist im Ge­setz nicht ge­re­gelt, aber aus § 125 S. 2 BGB und § 126 III, IV BGB er­gibt sich, dass eine sol­che ver­ein­bart wer­den kann, so­weit das Ge­setz nicht zwin­gend eine Form vor­schreibt. Für die Fälle der § 126a BGB, § 126b BGB und § 126 BGB re­gelt § 127 BGB Mo­di­fi­ka­tio­nen. Es steht den Par­teien aber frei, auch eine der an­de­ren For­men zu ver­ein­ba­ren. Prak­tisch häu­figs­ter Fall ist die ge­will­kürte .

Bei Ver­stö­ßen ge­gen die ge­setz­lich vor­ge­schrie­bene Form ist gem. § 125 S. 1 BGB grund­sätz­lich die Fol­ge.

Bei Ver­stö­ßen ge­gen die ge­will­kürte Form ist das Rechts­ge­schäft nur "im " nich­tig. Das er­gibt sich aus § S. 2 BGB.

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