I. Wel­che Ar­ten von be­ding­ten Rechts­ge­schäften gibt es?

2. Was gilt bei Ver­än­de­run­gen vor Ein­tritt der Be­din­gung?

Mit Ein­tritt ei­ner Be­din­gung tre­ten die Fol­gen des Rechts­ge­schäfts ab die­sem Zeit­punkt ein ("ex nunc"), nicht etwa rück­wir­kend auf den Zeit­punkt der Vor­nahme des Rechts­ge­schäfts ("ex tunc"). Dies folgt aus dem Ge­set­zes­wort­laut: § 158 Abs. 1 BGB spricht da­von, dass die Wir­kung mit dem Ein­tritt der Be­din­gung ein­tritt, nach § 158 Abs. 2 BGB en­det mit dem Ein­tritt der Be­din­gung die Wir­kung des Rechts­ge­schäfts.

Da der Ein­tritt der Be­din­gung aber un­si­cher ist, kann zwi­schen dem Ab­schluss des Rechts­ge­schäfts und dem Zeit­punkt des Be­din­gungsein­tritts ein er­heb­li­cher Zeit­raum lie­gen. Aus die­sem Grunde sieht das Ge­setz in § 159 BGB, § 160 BGB, § 161 BGB und § 162 BGB ge­wisse Schutz­vor­schrif­ten zu­guns­ten des­je­ni­gen vor, der durch das Rechts­ge­schäft be­güns­tigt wird.

§ 159 BGB sieht in­so­weit nur die Mög­lich­keit (a­ber ge­rade nicht die Pf­licht) vor, zu ver­ein­ba­ren, dass die Wir­kun­gen zu­rück­be­zo­gen wer­den - d.h. dass die Par­teien so ge­stellt wer­den sol­len, als sei die Be­din­gung be­reits bei Vor­nahme des Rechts­ge­schäfts ein­ge­tre­ten. Dies hat aber nur schuld­recht­li­che Wir­kung zwi­schen den Par­teien - un­be­tei­ligte Dritte wer­den da­von nicht be­trof­fen.

Wei­ter­ge­hen­der ist der Schutz des be­dingt Be­rech­tigten nach § 160 BGB, § 161 BGB und § 162 BGB, die wir uns auf den fol­gen­den Sei­ten an­se­hen wer­den.

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