I. Welche Arten von bedingten Rechtsgeschäften gibt es?
2. Was gilt bei Veränderungen vor Eintritt der Bedingung?
Mit Eintritt einer Bedingung treten die Folgen des Rechtsgeschäfts ab diesem Zeitpunkt ein ("ex nunc"), nicht etwa rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts ("ex tunc"). Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut: § 158 Abs. 1 BGB spricht davon, dass die Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung eintritt, nach § 158 Abs. 2 BGB endet mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts.
Da der Eintritt der Bedingung aber unsicher ist, kann zwischen dem Abschluss des Rechtsgeschäfts und dem Zeitpunkt des Bedingungseintritts ein erheblicher Zeitraum liegen. Aus diesem Grunde sieht das Gesetz in § 159 BGB, § 160 BGB, § 161 BGB und § 162 BGB gewisse Schutzvorschriften zugunsten desjenigen vor, der durch das Rechtsgeschäft begünstigt wird.
§ 159 BGB sieht insoweit nur die Möglichkeit (aber gerade nicht die Pflicht) vor, zu vereinbaren, dass die Wirkungen zurückbezogen werden - d.h. dass die Parteien so gestellt werden sollen, als sei die Bedingung bereits bei Vornahme des Rechtsgeschäfts eingetreten. Dies hat aber nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den Parteien - unbeteiligte Dritte werden davon nicht betroffen.
Weitergehender ist der Schutz des bedingt Berechtigten nach § 160 BGB, § 161 BGB und § 162 BGB, die wir uns auf den folgenden Seiten ansehen werden.