D. Was sind Be­din­gung und Be­fris­tung?

II. Was ist der Un­ter­schied zwi­schen Be­din­gung und Be­fris­tung?

In der Klau­sur sel­te­ner an­zu­tref­fen ist die Be­fris­tung (§ 163 BGB). Die Par­teien bzw. der Er­klä­rende be­fris­tet ein Rechts­ge­schäft, wenn des­sen Rechts­wir­kun­gen

  • erst zu ei­nem zu­künf­ti­gen, ge­wis­sen Er­eig­nis (An­fangs­ter­min) ein­tre­ten sol­len (auf­schie­bende Be­fris­tung) oder
  • mit ei­nem zu­künf­ti­gen, ge­wis­sen Er­eig­nis (End­ter­min) er­lö­schen sol­len (auf­lö­sende Be­fris­tung).

Ob der Ein­tritt des in Aus­sicht ge­nom­me­nen Er­eig­nis­ses ge­wiss oder un­ge­wiss ist, kann im Ein­zel­fall schwie­rig zu be­stim­men sein. Maß­geb­lich ist in­so­weit die sub­jek­tive Sicht der Par­teien, wel­che durch Aus­le­gung ih­rer Ver­ein­ba­rung nach § 133 BGB, § 157 BGB zu er­mit­teln ist.

"Ge­wiss­heit" über den Ein­tritt des Er­eig­nis­ses be­deu­tet nicht, dass auch ein kon­kre­ter Ter­min be­stimmt sein muss. Viel­mehr ist nur ge­meint, dass das Er­eig­nis in je­dem Fall ein­tritt.

Ein zu­künf­ti­ges, ge­wis­ses Er­eig­nis ist der Tod - da­her ist ein "auf Le­bens­zeit" ab­ge­schlos­se­nes Rechts­ge­schäft auf­lö­send be­fris­tet (nicht be­ding­t). Der nächste Ge­burts­tag ist dem­ge­gen­über un­ge­wiss - denn zu die­sem Zeit­punkt könnte der Be­tref­fende be­reits ver­stor­ben sein. Wer also no­ta­ri­ell (§ 518 BGB) ein Ge­burts­tags­ge­schenk ver­spricht, nimmt ein auf­schie­bend be­ding­tes und nicht etwa ein be­fris­te­tes Rechts­ge­schäft vor.

Gem. § 163 a.E. BGB fin­den die Vor­schrif­ten über die Be­din­gung ent­spre­chende An­wen­dung, so­weit sie ih­rem We­sen nach auf die Be­fris­tung zu­tref­fen. Aus­drück­lich nicht er­fasst sind aus­schließ­lich § 159 BGB (Rück­be­zie­hung) und § 162 BGB (Fik­tion bei Ma­ni­pu­la­tion der Be­din­gung). Beide Nor­men wür­den bei ei­nem oh­ne­hin ge­wis­sen Er­eig­nis kei­nen Sinn stif­ten.

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