D. Was sind Bedingung und Befristung?
II. Was ist der Unterschied zwischen Bedingung und Befristung?
In der Klausur seltener anzutreffen ist die Befristung (§ 163 BGB). Die Parteien bzw. der Erklärende befristet ein Rechtsgeschäft, wenn dessen Rechtswirkungen
- erst zu einem zukünftigen, gewissen Ereignis (Anfangstermin) eintreten sollen (aufschiebende Befristung) oder
- mit einem zukünftigen, gewissen Ereignis (Endtermin) erlöschen sollen (auflösende Befristung).
Ob der Eintritt des in Aussicht genommenen Ereignisses gewiss oder ungewiss ist, kann im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Maßgeblich ist insoweit die subjektive Sicht der Parteien, welche durch Auslegung ihrer Vereinbarung nach § 133 BGB, § 157 BGB zu ermitteln ist.
"Gewissheit" über den Eintritt des Ereignisses bedeutet nicht, dass auch ein konkreter Termin bestimmt sein muss. Vielmehr ist nur gemeint, dass das Ereignis in jedem Fall eintritt.
Ein zukünftiges, gewisses Ereignis ist der Tod - daher ist ein "auf Lebenszeit" abgeschlossenes Rechtsgeschäft auflösend befristet (nicht bedingt). Der nächste Geburtstag ist demgegenüber ungewiss - denn zu diesem Zeitpunkt könnte der Betreffende bereits verstorben sein. Wer also notariell (§ 518 BGB) ein Geburtstagsgeschenk verspricht, nimmt ein aufschiebend bedingtes und nicht etwa ein befristetes Rechtsgeschäft vor.
Gem. § 163 a.E. BGB finden die Vorschriften über die Bedingung entsprechende Anwendung, soweit sie ihrem Wesen nach auf die Befristung zutreffen. Ausdrücklich nicht erfasst sind ausschließlich § 159 BGB (Rückbeziehung) und § 162 BGB (Fiktion bei Manipulation der Bedingung). Beide Normen würden bei einem ohnehin gewissen Ereignis keinen Sinn stiften.