5. Wie kommen Verträge im Internet zustande?
Was gilt im Rahmen von Online-Auktionen?
V stellt auf einer Online-Auktionsseite (O) seinen gebrauchten Tablet-Computer zum Startpreis von 1 € auf einer dafür eingerichteten Artikelseite ein. Auch legt er die Dauer der Auktion fest. Der Computer soll dem bei Ablauf der Zeit Höchstbietenden zustehen. K gibt wenige Sekunden vor Ablauf das Höchstgebot von 150 € ab. Der Verkehrswert des Computers liegt bei 300 €. O schickt dem K eine E-Mail, in der der "Zuschlag" bestätigt wird. V weigert sich zu liefern, weil er meint, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Wie ist die Rechtslage? |
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K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums an dem Tablet-Computer aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. I. Dann müsste ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. 1. Der Vertrag könnte gem. § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag zustande gekommen sein. Bei Versteigerungen ist das Gebot der Antrag des Bieters und der Zuschlag die Annahmeerklärung des Versteigerers. Fraglich ist, ob es sich bei einer Internet-Auktion um eine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB handelt:
2. Es könnte aber zwischen V und K ein Kaufvertrag durch Antrag und Annahme geschlossen worden sein. Insofern könnte in der Freischaltung der Artikelseite durch V ein Antrag liegen. a. Möglicherweise fehlt es jedoch am notwendigen Rechtsbindungswillen, wenn es sich bei der Freischaltung der Auktionsseite nur um eine invitatio ad offerendum handelt. Ob ein Antrag vorliegt oder eine bloße invitatio ad offerendum, ist durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB): Nach Ansicht des BGH sind insoweit die AGB der Internetplattform zu berücksichtigen. Zu beachten ist allerdings, dass diese nicht unmittelbar im Verhältnis K zu V gelten! Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Antrags unter Berücksichtigung der AGB des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktionen bietet. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass V einen Rechtsbindungswillen hatte. b. Fraglich ist weiterhin, ob es sich bei der Freischaltung der Artikelseite um einen Antrag zum Vertragsschluss oder eine antizipierte Annahme eines früheren Antrags handelt.
Diese rein dogmatische Streitfrage kann jedoch im Ergebnis meist offen bleiben, da die wechselseitigen Erklärungen der Parteien jedenfalls die wesentlichen Bestandteile des Kaufvertrags enthalten, unabhängig davon, welche Erklärung als Antrag und welche als Annahme zu qualifizieren ist. c. Antrag und Annahme liegen damit vor. 3. Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen. II. K hat somit einen Anspruch auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums an dem Tablet-Computer aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. |