e. Wel­che Gründe be­rech­ti­gen zur An­fech­tung?

hh. Wel­che An­fech­tungsgründe re­gelt § 123 BGB ?

§ 123 BGB re­gelt zwei ver­schie­dene An­fech­tungsgrün­de:

  • Die arg­lis­tige Täu­schung (§ 123 Abs. 1, 1. Var. BGB) äh­nelt dem straf­recht­li­chen Be­trug (§ 263 StGB): Der Er­klä­rende han­delt auf­grund ei­nes Irr­tums, der wie­derum auf ei­ner vor­sätz­li­chen Täu­schung be­ruht.
  • Die wi­der­recht­li­che Dro­hung (§ 123 Abs. 1, 2. Var. BGB) ist mit der straf­recht­li­chen Er­pres­sung (§ 253 StGB) ver­gleich­bar: Der Er­klä­rende weiß, was er er­klärt, wird zu sei­ner Er­klä­rung aber durch eine Dro­hung mit ei­nem emp­find­li­chen Übel be­stimmt.

§ 123 Abs. 2 BGB re­gelt die be­son­dere Kon­stel­la­tion, dass der Er­klä­rende durch einen Dritten ge­täuscht wur­de: Das Ver­hal­ten die­ses Dritten muss sich der Er­klä­rungs­emp­fän­ger (also der An­fech­tungsgeg­ner) nur ent­ge­gen­hal­ten las­sen, wenn er es kannte oder ken­nen musste (also nur auf­grund von Fahr­läs­sig­keit ge­mäß § 276 Abs. 2 BGB nicht kann­te, vgl. § 122 Abs. 2 BGB). Al­ler­dings wird der Be­griff des Dritten re­strik­tiv aus­ge­legt: Bei Per­so­nen, die im La­ger des Er­klä­rungs­emp­fän­gers ste­hen und de­ren Ver­hal­ten er sich zu­rech­nen las­sen muss, soll es auf Kennt­nis oder Ken­nen­müs­sen des Er­klä­rungs­emp­fän­gers nicht an­kom­men.

Der Dritte muss am Ge­schäft un­be­tei­ligt sein.

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