e. Wel­che Gründe be­rech­ti­gen zur An­fech­tung?

cc. Wel­che An­fech­tungsgründe re­gelt § 119 BGB ?

Bei der Prü­fung ei­ner An­fech­tung we­gen Irr­tums (§ 119 BGB) müs­sen Sie in der Klau­sur sau­ber zwi­schen drei ver­schie­de­nen An­fech­tungsgrün­den un­ter­schei­den:

  • § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB re­gelt den sog. In­halt­sirr­tum. Er liegt vor, wenn der Er­klä­rende bei Ab­gabe der Wil­lens­er­klä­rung über de­ren In­halt im Irr­tum war. Das be­deu­tet, dass er sei­ner Er­klä­rung eine an­dere Be­deu­tung bei­misst, als diese aus der Per­spek­tive ei­nes ob­jek­ti­ven Emp­fän­gers (§ 157 BGB) hat. Der Er­klä­rende würde - auf seine Aus­sage an­ge­spro­chen - die Er­klä­rung nicht kor­ri­gie­ren, da er sie für rich­tig for­mu­liert hält.
  • Dem­ge­gen­über liegt ein Er­klä­rungs­irr­tum (§ 119 Abs. 1, 2. Var. BGB) vor, wenn der Er­klä­rende eine Er­klä­rung die­ses In­hal­tes über­haupt nicht ab­ge­ben woll­te,sich also ver­schreibt, ver­spricht oder ver­greift, mit­hin ein falsches Er­klä­rungs­zei­chen setzt. Es han­delt sich so­mit um einen Feh­ler in der Wil­lensäu­ße­rung; der Er­klä­rende würde - auf seine Aus­sage an­ge­spro­chen - die Er­klä­rung kor­ri­gie­ren.
  • Schließ­lich re­gelt § 119 Abs. 2 BGB den Ei­gen­schaft­sirr­tum, der nach dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers als be­son­de­rer Fall des In­halt­sirr­tums gel­ten soll. An­ders als beim In­halt­sirr­tum wirkt sich die Fehl­vor­stel­lung aber bei der Wil­lens­bil­dung aus. Der Er­klä­rende hatte hier eine Fehl­vor­stel­lung be­züg­lich Ei­gen­schaf­ten der Per­son oder der Sa­che, die im Ver­kehr als we­sent­lich an­ge­se­hen wer­den, die für die Ab­gabe der Wil­lens­er­klä­rung ur­säch­lich war.

An­dere Irr­tü­mer be­rech­ti­gen nicht zur An­fech­tung. Aus­ge­schlos­sen ist da­mit ins­be­son­dere eine An­fech­tung we­gen ei­nes blo­ßen Mo­ti­virr­tums - an­sons­ten könnte jede im Nach­hin­ein als un­güns­tig emp­fun­dene Wil­lens­er­klä­rung ein­fach an­ge­foch­ten wer­den, wo­mit der Ver­trau­ens­schutz des Rechts­ver­kehrs un­ter­gra­ben wür­de.

Im Fol­gen­den wer­den wir uns die ein­zel­nen Irr­tü­mer nä­her an­se­hen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.