2. Was sind "lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte"?
c. Was gilt für einseitige Rechtsgeschäfte eines beschränkt Geschäftsfähigen?
Die Wirksamkeit lediglich vorteilhafter Geschäfte nach § 107 BGB ist nicht auf Verträge beschränkt: Der Wortlaut der Norm spricht (anders als § 108 Abs. 1 BGB: "Schließt der Minderjährige einen Vertrag") allgemein von "einer Willenserklärung".
Damit kann auch für einseitige Rechtsgeschäfte eine Einwilligung (d.h. eine vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) durch die gesetzlichen Vertreter (also nach § 1629 BGB der Eltern) erteilt werden. Während bei Verträgen die Willenserklärung des Minderjährigen jedoch endgültig wirksam ist, sieht § 111 S. 2 BGB einen weitergehenden Schutz des Adressaten eines einseitigen Rechtsgeschäfts vor: Selbst wenn eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt, darf der Adressat das Rechtsgeschäft unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern § 121 Abs. 1 BGB) zurückweisen, wenn der Minderjährige nicht die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter in Schriftform (§ 126 BGB) vorlegt. Etwas anderes gilt nur, wenn der gesetzliche Vertreter den Adressaten vor Abschluss des Geschäfts (dann ggf. auch formlos) informiert hat (§ 111 S. 3 BGB).
Theoretisch sind zudem nach § 107 BGB alle rechtlich lediglich vorteilhaften einseitigen Rechtsgeschäfte wirksam. Allerdings sind die meisten einseitigen Rechtsgeschäfte für den Erklärenden nachteilhaft, da sie Rechte vernichten. Im Regelfall ist deshalb die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Anfechtung (§ 142 BGB), die Erklärung des Widerrufs (§ 355 BGB), die Kündigung (§ 314 BGB), die Aufrechnung (§ 389 BGB) oder der Rücktritt (§ 346 BGB) sind nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil sie Ansprüche vernichten und ggf. sogar Rückgewährpflichten auslösen.
Fehlt die notwendige Einwilligung und ist das Geschäft auch rechtlich nicht lediglich vorteilhaft, gibt es jedoch erhebliche Unterschiede zu Verträgen: Während für Verträge eine nachträgliche Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (§ 108 BGB) und eine Generaleinwilligung durch Überlassung von Mitteln (§ 110 BGB) möglich ist, sind einseitige Rechtsgeschäfte, die nicht eine der beiden Voraussetzungen des § 107 BGB erfüllen, nach § 111 S. 1 BGB nichtig.
Nimmt ein Minderjähriger demnach ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung (vgl. § 107 BGB) der gesetzlichen Vertreter vor, ist das einseitige Rechtsgeschäft gem. § 111 S. 1 BGB unwirksam.