1. Was ist "Teilgeschäftsfähigkeit" (§ 112 BGB, § 113 BGB)?
b. Welchen Umfang hat die Teilgeschäftsfähigkeit nach § 113 BGB?
Nach § 113 Abs. 1 S. 1 BGB darf ein Minderjähriger einen Dienst- oder Arbeitsvertrag eingehen. Gemeint sind nicht etwa Ausbildungsverhältnisse, weil insoweit die Ausbildung und nicht die berufliche Tätigkeit im Vordergrund steht.
Erforderlich ist hierfür nur die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, aber anders als in § 112 BGB nicht diejenige des Familiengerichts. Die Zurücknahme oder Einschränkung der Geschäftsfähigkeit erfolgt spiegelbildlich auch allein durch den Vertreter (§ 113 Abs. 2 BGB). Praktisch hat § 113 BGB vor allem zur Folge, dass der Arbeitgeber den Lohnanspruch wirksam durch Zahlung an den Minderjährigen erfüllen kann, der Minderjährige insofern die Empfangszuständigkeit für die Lohnzahlung (analog § 131 BGB) besitzt.
Ist der Minderjährige nach § 113 Abs. 1 BGB teilgeschäftsfähig, kann er alleine seine Arbeit beim Elektrohandwerk aufgeben und zum KFZ-Mechatroniker, also einer vergleichbaren Tätigkeit, wechseln. Auch erfasst wird der Kauf von Arbeitskleidung oder Einrichtung eines Gehaltskontos.