III. Wel­che Fol­gen hat Ge­schäfts­un­fä­hig­keit?

5. Was gilt für Ge­schäfte des täg­li­chen Le­bens (§ 105a BGB)?

Für Ver­träge, die voll­jäh­rige Ge­schäfts­un­fä­hige ab­ge­schlos­sen ha­ben, ord­net § 105a BGB aus­nahms­weise eine Wirk­sam­keits­fik­tion an. Er­for­der­lich ist ein "Ge­schäft des täg­li­chen Le­bens", was nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung zu be­stim­men ist.

Ge­schäft des täg­li­chen Le­bens kön­nen etwa einen Ki­no­be­such, den Kauf von Le­bens­mit­teln oder ei­ner Zeit­schrift zum Ge­gen­stand ha­ben.

Mit dem ein­deu­ti­gen Wort­laut des § 105a BGB ist zu be­ach­ten, dass nur voll­jäh­rige Ge­schäfts­un­fä­hige ein Ge­schäft des täg­li­chen Le­bens ab­schlie­ßen kön­nen. § 105a BGB fin­det dem­nach auf Min­der­jäh­rige we­der di­rekte noch ana­loge An­wen­dung.

Ein­ge­setzt wer­den dür­fen nur "ge­ring­wer­tige Mit­tel", was nach dem durch­schnitt­li­chen Preis- und Ein­kom­mens­ni­veau be­stimmt wird (auch rei­che Ge­schäfts­un­fä­hige dür­fen also keine Yacht er­wer­ben).

Das Ge­schäft wird erst nach Aus­tausch bei­der Leis­tun­gen wirk­sam - das ist stren­ger als § 110 BGB! Dies er­gibt sich aus dem Wort­laut: § 105a BGB setzt vor­aus, dass "Leis­tung und Ge­gen­leis­tung be­wirkt sind", wäh­rend es bei § 110 BGB ge­nügt, dass "der Min­der­jäh­rige die ver­trags­mä­ßige Leis­tung ... be­wirkt".

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