III. Welche Folgen hat Geschäftsunfähigkeit?
5. Was gilt für Geschäfte des täglichen Lebens (§ 105a BGB)?
Für Verträge, die volljährige Geschäftsunfähige abgeschlossen haben, ordnet § 105a BGB ausnahmsweise eine Wirksamkeitsfiktion an. Erforderlich ist ein "Geschäft des täglichen Lebens", was nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen ist.
Geschäft des täglichen Lebens können etwa einen Kinobesuch, den Kauf von Lebensmitteln oder einer Zeitschrift zum Gegenstand haben.
Mit dem eindeutigen Wortlaut des § 105a BGB ist zu beachten, dass nur volljährige Geschäftsunfähige ein Geschäft des täglichen Lebens abschließen können. § 105a BGB findet demnach auf Minderjährige weder direkte noch analoge Anwendung.
Eingesetzt werden dürfen nur "geringwertige Mittel", was nach dem durchschnittlichen Preis- und Einkommensniveau bestimmt wird (auch reiche Geschäftsunfähige dürfen also keine Yacht erwerben).
Das Geschäft wird erst nach Austausch beider Leistungen wirksam - das ist strenger als § 110 BGB! Dies ergibt sich aus dem Wortlaut: § 105a BGB setzt voraus, dass "Leistung und Gegenleistung bewirkt sind", während es bei § 110 BGB genügt, dass "der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung ... bewirkt".