IV. Wann ist ein Rechtsgeschäft trotz Formverstoß wirksam?
1. Was gilt für Nebenabreden und Abänderungen?
Ist eine Nebenabrede eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts formlos, der Hauptteil des Geschäfts dagegen formgerecht abgeschlossen, so ist die Nebenabrede stets nach § 125 S. 1 BGB nichtig, während sich die Wirksamkeit des Hauptteils nach § 139 BGB richtet. Danach ist im Zweifel das ganze Rechtsgeschäft (also vorliegend auch der Hauptteil) nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne die nichtige Nebenabrede vorgenommen worden wäre.
A und B schließen einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück des A. Sie vereinbaren nebenbei mündlich, dass der B den Kaufpreis in Raten ableisten kann. A verlangt nun die Zahlung des vollständigen Kaufpreises.Der Vertrag erfüllt zwar die Form des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, die Nebenabrede (Ratenzahlung) jedoch nicht, weshalb letztere nach § 125 S. 1 BGB nichtig ist. Es ist anzunehmen, dass B den Vertrag ohne den nichtigen Teil (Ratenzahlung) nicht abgeschlossen hätte. Der gesamte Vertrag ist somit nach § 139 BGB nichtig.
Abänderungen eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts sind grundsätzlich ebenfalls formbedürftig und deshalb bei Formmangel nichtig, sofern es sich um rechtlich erhebliche Änderungen handelt. Das gilt nicht, wenn die Verpflichtung desjenigen, der durch die Form geschützt wird, nur eingeschränkt werden soll, weil er dann keines Schutzes bedarf.