B. Wann ist ein Rechtsgeschäft wegen Formverstoß nichtig (§ 125 BGB)?
I. Welche gesetzlichen Formvorschriften sollte man kennen?
Anders als andere Rechtsordnungen sieht das BGB nur an sehr wenigen Stellen einen ausdrücklichen Formzwang vor. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Regelungen, die Sie unbedingt einmal nachlesen sollten. Sie sollten sich keinesfalls zu sehr mit Details dieser Vorschriften auseinandersetzen, da Sie diese in der Klausur nachlesen können, sofern Sie wissen, wo Sie suchen müssen.
Notarielle Beurkundung (vgl. § 128 BGB):
- Verpflichtungen zu Veräußerung oder Erwerb eines Grundstücks (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) und zu Veräußerung oder Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 15 Abs. 3 GmbHG) sind notariell zu beurkunden.
- Die dingliche Einigung bei Grundstücksgeschäften bedarf zwar nach § 873 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung, wohl aber die Auflassung (d.h. die Einigung über die Eigentumsübertragung, § 925 Abs. 1 BGB). Ebenso ist für die dingliche Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen notarielle Beurkundung erforderlich (§ 15 Abs. 4 GmbHG).
- Notariell zu beurkunden (vgl. § 128 BGB) sind zudem Erbverträge (§ 2276 BGB) und Eheverträge (§ 1410 BGB).
Schriftform (§ 126 BGB):
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