III. Was sind die Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit?
1. Kann man ein sittenwidriges Rechtsgeschäft retten?
Die Nichtigkeit wird in vielen Fällen als zu streng empfunden. Daher wird mitunter versucht, das Geschäft so weit wie möglich doch noch zu retten.
- Unproblematisch möglich ist eine Rettung nur bei teilbaren Rechtsgeschäften - hier kann im Einzelfall die Vermutung des § 139 BGB widerlegt sein und das Geschäft ohne den sittenwidrigen Teil fortbestehen. Die einzige Hürde ist hierbei die Prüfung der Teilbarkeit. Sie sollten dabei einen sehr weiten Maßstab anlegen.
So hat der BGH angenommen, dass ein wegen Knebelungswirkung sittenwidriger und deshalb unwirksamer 30-jähriger Bierlieferungsvertrag noch mit der zulässigen Höchstlaufzeit (wie gesagt circa 10- 15 Jahre) wirksam bleibt.
- Eine geltungserhaltende Reduktion, durch die das Geschäft mit dem maximal noch mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu vereinbarenden Inhalt aufrechterhalten wird, kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Denn die Nichtigkeitsfolge soll gerade vom unerwünschten Verhalten abhalten. Bestünde die einzige Sanktion darin, dass ein Gericht den Vertrag anpasst, würde der sittenwidrig Handelnde nicht abgeschreckt. Er könnte vielmehr hoffen, dass das Geschäft nicht gerichtlich angegriffen wird - und selbst im Fall des Angriffs würde er das für sich bestmögliche Ergebnis erreichen.
Bei einem wucherähnlichen Kaufvertrag wird der Kaufpreis nicht auf die höchstmögliche Summe reduziert, stattdessen ist der Vertrag insgesamt nichtig.
- Auch eine Umdeutung (§ 140 BGB) scheidet im Regelfall aus. Der Richter wäre schlicht überfordert, eine Gestaltung zu suchen, die den Interessen der Parteien gerecht wird und nicht sittenwidrig ist.
- Ausnahmsweise kommt eine Korrektur nach § 242 BGB in Betracht, wenn derjenige, der sich auf die Sittenwidrigkeit beruft, bereits Vorteile aus dem Vertrag gezogen hat und nunmehr nur noch den anderen Teil durch Nichtleistung benachteiligen will.
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