c. Welche Fallgruppen schützen die Interessen eines Beteiligten?
aa. Was ist eine Knebelung?
- Grundsätzlich kann jeder Mensch Verträge schließen, durch die er langfristige Bindungen eingeht. Für Mietverträge (§ 550 BGB) und Arbeitsverträge (§ 620 BGB) geht das Gesetz sogar vom Regelfall des unbefristeten Vertrages aus. Einschränkungen gibt es aber für AGB, die nicht gegenüber Unternehmern verwendet werden (§ 309 Nr. 9 BGB): Dort gilt eine Höchstlaufzeit von zwei Jahren. Für Unternehmer fehlt hingegen eine entsprechende Regelung. Das kann im Einzelfall zu erheblichen Einschränkungen der möglichen unternehmerischen Tätigkeit führen. Dies wird durch § 138 Abs. 1 BGB in Extremfällen korrigiert.
Wirt W schließt mit der Brauerei B einen Bierlieferungsvertrag (vgl. § 5 BayAGBGB). Aufgrund dieses Vertrages verpflichtet sich die Brauerei das Mobiliar für die Gastwirtschaft bereitzustellen. W verpflichtet sich im Gegenzug, für eine Laufzeit von 30 Jahren ausschließlich Bier von B zu beziehen und keine Konkurrenzprodukte auszuschenken.Ein solcher Vertrag ist aber wegen Knebelung sittenwidrig, da die unternehmerische Gestaltungsfreiheit in nicht mehr zumutbarem Ausmaß beeinträchtigt wird. Zulässig sein sollen maximal 15-20 Jahre.
- Eine vergleichbare Wirkung hat die Pflicht, überhöhte Sicherheiten zu erbringen. Denn dadurch riskiert der Schuldner, keine neuen Kreditgeber mehr zu finden bzw. eine überhöhte Gegenleistung für Kredite erbringen zu müssen. Er kann also sein Unternehmen nicht mehr führen, wie er es für richtig hält.
- Schließlich gehören in diesen Zusammenhang auch Wettbewerbsverbote (vgl. insb. § 90a HGB).
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