c. Wel­che Fall­grup­pen schüt­zen die In­ter­es­sen ei­nes Be­tei­lig­ten?

aa. Was ist eine Kne­be­lung?

  • Grund­sätz­lich kann je­der Mensch Ver­träge schlie­ßen, durch die er lang­fris­tige Bin­dun­gen ein­geht. Für Miet­ver­träge (§ 550 BGB) und Ar­beits­ver­träge (§ 620 BGB) geht das Ge­setz so­gar vom Re­gel­fall des un­be­fris­te­ten Ver­trages aus. Ein­schrän­kun­gen gibt es aber für AGB, die nicht ge­gen­über Un­ter­neh­mern ver­wen­det wer­den (§ 309 Nr. 9 BGB): Dort gilt eine Höchst­lauf­zeit von zwei Jah­ren. Für Un­ter­neh­mer fehlt hin­ge­gen eine ent­spre­chende Re­ge­lung. Das kann im Ein­zel­fall zu er­heb­li­chen Ein­schrän­kun­gen der mög­li­chen un­ter­neh­me­ri­schen Tä­tig­keit füh­ren. Dies wird durch § 138 Abs. 1 BGB in Ex­trem­fäl­len kor­ri­giert.
Wirt W schließt mit der Braue­rei B einen Bier­lie­fe­rungs­ver­trag (vgl. § 5 BayAGBGB). Auf­grund die­ses Ver­trages ver­pflich­tet sich die Braue­rei das Mo­bi­liar für die Gast­wirt­schaft be­reit­zu­stel­len. W ver­pflich­tet sich im Ge­gen­zug, für eine Lauf­zeit von 30 Jah­ren aus­schließ­lich Bier von B zu be­zie­hen und keine Kon­kur­renz­pro­dukte aus­zu­schen­ken.

Ein sol­cher Ver­trag ist aber we­gen Kne­be­lung sit­ten­wid­rig, da die un­ter­neh­me­ri­sche Ge­stal­tungs­frei­heit in nicht mehr zu­mut­ba­rem Aus­maß be­ein­träch­tigt wird. Zu­läs­sig sein sol­len ma­xi­mal 15-20 Jah­re.

  • Eine ver­gleich­bare Wir­kung hat die Pf­licht, über­höhte Si­cher­hei­ten zu er­brin­gen. Denn da­durch ris­kiert der Schuld­ner, keine neuen Kre­dit­ge­ber mehr zu fin­den bzw. eine über­höhte Ge­gen­leis­tung für Kre­dite er­brin­gen zu müs­sen. Er kann also sein Un­ter­neh­men nicht mehr füh­ren, wie er es für rich­tig hält.
  • Schließ­lich ge­hö­ren in die­sen Zu­sam­men­hang auch Wett­be­werbs­ver­bote (vgl. insb. § 90a HGB).
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