bb. Was sind wucherähnliche Geschäfte?
(2) Gibt es auch wucherähnliche Geschäfte bei eBay?
Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjektes nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung. Es macht gerade die Natur einer solchen Auktion aus, mit der Abgabe eines niedrigen Gebots ein "Schnäppchen" machen zu können bzw. - auf Seiten des Anbieters - durch den spielerischen "Reiz" der Auktionen einen höheren Preis zu erzielen.
V bietet einen Computer bei eBay an, dessen tatsächlicher Wert bei 1.000 € liegt. Er bestimmt ein Mindestgebot von 100 €. Nach Ablauf der Gebotsfrist ist K der Höchstbietende. Er hat 400 € geboten. Kann K Übergabe und Übereignung des Computers verlangen?
Ein Anspruch des K gegen V könnte sich aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Dann müsste ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V bestehen. Dem könnte Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) entgegenstehen. Eine anerkannte Fallgruppe ist diejenige des wucherähnlichen Geschäfts. Diese setzt ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Hier soll K nach dem Kaufvertrag weniger als die Hälfte des tatsächlichen Wertes zahlen. Dies wird ihm im Zweifel auch bewusst gewesen sein. Jedoch gehören solche Wertunterschiede zur Natur der Versteigerung. Würde ein Verkauf zu einem sehr günstigen Preis stets sittenwidrig sein, wäre eine Onlineversteigerung nicht möglich. Der Verkäufer kann sich durch Angabe eines angemessenen Mindestpreises selbst schützen. Daher ist der Vertrag nicht sittenwidrig. K kann von V Übergabe und Übereignung des Computers aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.
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