c. Welche Fallgruppen schützen die Interessen eines Beteiligten?
bb. Was sind wucherähnliche Geschäfte?
Die Sittenwidrigkeit kann oft auf ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gestützt werden. Allerdings ist dann eine Abgrenzung zum ausdrücklichen Wuchertatbestand (§ 138 Abs. 2 BGB) erforderlich. Dessen Voraussetzungen dürfen nicht unterlaufen werden. Soweit also auf Seiten des Benachteiligten geringere Anforderungen gestellt werden, müssen als Ausgleich strengere Anforderungen an den Begünstigten gestellt werden: Dieser muss eine verwerfliche Gesinnung aufweisen, d.h. Kenntnis oder zumindest leichtfertige (grob fahrlässige) Unkenntnis des Missverhältnisses haben.
Es gibt im BGB keinen "Standardpreis" - grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit, so dass auch sehr hohe Preise für geringwertige Güter vereinbart werden können. § 138 BGB greift nur ausnahmsweise!
In der Rechtsprechung sind Fälle von wucherähnlichen Geschäften überraschend häufig.
In einem Fall des OLG Hamm schloss ein Zahnarzt mit seinem Sohn an dessen 18. Geburtstag einen notariell beurkundeten Erb- und Pflichtteilsverzicht. Der Sohn sollte zu seinem 25. Geburtstag den dem Zahnarzt gehörenden Sportwagen Nissan GTR X erhalten, wenn er bis dahin seine Berufsausbildung mit der bestmöglichen Note ("sehr gut") abgeschlossen hätte. Dem Zahnarzt war klar, dass seine geschiedene Ex-Ehefrau als erziehungsberechtigte Mutter diesem Vertrag nie zugestimmt hätte und er hatte so gezielt die volle Geschäftsfähigkeit (§ 2 BGB) abgewartet. Aus Sicht des Gerichts war der Vertrag sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB, da einerseits der Erb- und Pflichtteilsverzicht bereits bei Vertragsschluss gelten sollte, die "Gegenleistung" (der Sportwagen) aber erst später und nur unter weiteren Bedingungen (Abschluss der Ausbildung) geleistet werden sollte - bis dahin wäre aber ein Wertverlust eingetreten; zwischen dem Erbteil/Pflichtteil und der nur bedingten und zudem zeitwertabhängigen Gegenleistung bestehe daher ein krasses Missverhältnis. Zudem habe der Vater die Unerfahrenheit des Sohnes zum eigenen Vorteil rücksichtslos ausgenutzt - indem er diesen als vermeintliches "Geburtstagsgeschenk" tarnte und weder die Mutter einbezog noch den Sohn informierte. Schließlich nutzte der Vater gezielt die Begeisterung des Sohnes für Sportwagen aus, von der er wusste. Darüber hinaus nahm das Gericht sogar eine gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 2 Abs. 1 GG verstoßende knebelnde Wirkung des Vertrages ein, da in besonderer Weise in die Gestaltung der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit eingegriffen werde.