c. Wel­che Fall­grup­pen schüt­zen die In­ter­es­sen ei­nes Be­tei­lig­ten?

bb. Was sind wu­cher­ähn­li­che Ge­schäf­te?

Die Sit­ten­wid­rig­keit kann oft auf ein gro­bes Miss­ver­hält­nis zwi­schen Leis­tung und Ge­gen­leis­tung ge­stützt wer­den. Al­ler­dings ist dann eine Ab­gren­zung zum aus­drück­li­chen Wu­cher­tat­be­stand (§ 138 Abs. 2 BGB) er­for­der­lich. Des­sen Voraus­set­zun­gen dür­fen nicht un­ter­lau­fen wer­den. So­weit also auf Sei­ten des Be­nach­tei­lig­ten ge­rin­gere An­for­de­run­gen ge­stellt wer­den, müs­sen als Aus­gleich stren­gere An­for­de­run­gen an den Be­güns­tig­ten ge­stellt wer­den: Die­ser muss eine ver­werf­li­che Ge­sin­nung auf­wei­sen, d.h. Kennt­nis oder zu­min­dest leicht­fer­tige (grob fahr­läs­si­ge) Un­kennt­nis des Miss­ver­hält­nis­ses ha­ben.

Es gibt im BGB kei­nen "Stan­dard­preis" - grund­sätz­lich gilt Ver­trags­frei­heit, so dass auch sehr hohe Preise für ge­ring­wer­tige Gü­ter ver­ein­bart wer­den kön­nen. § 138 BGB greift nur aus­nahms­wei­se!

In der Recht­spre­chung sind Fälle von wu­cher­ähn­li­chen Ge­schäf­ten über­ra­schend häu­fig.

In ei­nem Fall des OLG Hamm schloss ein Zahn­arzt mit sei­nem Sohn an des­sen 18. Ge­burts­tag einen no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Erb- und Pf­licht­teils­ver­zicht. Der Sohn sollte zu sei­nem 25. Ge­burts­tag den dem Zahn­arzt ge­hö­ren­den Sport­wa­gen Nissan GTR X er­hal­ten, wenn er bis da­hin seine Be­rufs­aus­bil­dung mit der best­mög­li­chen Note ("­sehr gut") ab­ge­schlos­sen hät­te. Dem Zahn­arzt war klar, dass seine ge­schie­dene Ex-Ehe­frau als er­zie­hungs­be­rech­tigte Mut­ter die­sem Ver­trag nie zu­ge­stimmt hätte und er hatte so ge­zielt die volle Ge­schäfts­fä­hig­keit (§ 2 BGB) ab­ge­war­tet. Aus Sicht des Ge­richts war der Ver­trag sit­ten­wid­rig nach § 138 Abs. 1 BGB, da ei­ner­seits der Erb- und Pf­licht­teils­ver­zicht be­reits bei Ver­tragsschluss gel­ten soll­te, die "Ge­gen­leis­tung" (der Sport­wa­gen) aber erst spä­ter und nur un­ter wei­te­ren Be­din­gungen (Ab­schluss der Aus­bil­dung) ge­leis­tet wer­den sollte - bis da­hin wäre aber ein Wert­ver­lust ein­ge­tre­ten; zwi­schen dem Erb­teil/Pf­licht­teil und der nur be­ding­ten und zu­dem zeit­wert­ab­hän­gi­gen Ge­gen­leis­tung be­stehe da­her ein kras­ses Miss­ver­hält­nis. Zu­dem habe der Va­ter die Uner­fah­ren­heit des Soh­nes zum ei­ge­nen Vor­teil rück­sichts­los aus­ge­nutzt - in­dem er die­sen als ver­meint­li­ches "Ge­burts­tags­ge­schenk" tarnte und we­der die Mut­ter ein­be­zog noch den Sohn in­for­mier­te. Schließ­lich nutzte der Va­ter ge­zielt die Be­geis­te­rung des Soh­nes für Sport­wa­gen aus, von der er wuss­te. Dar­über hin­aus nahm das Ge­richt so­gar eine ge­gen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 2 Abs. 1 GG ver­sto­ßende kne­belnde Wir­kung des Ver­trages ein, da in be­son­de­rer Weise in die Ge­stal­tung der Aus­bil­dung und der be­ruf­li­chen Tä­tig­keit ein­ge­grif­fen wer­de.

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