4. Wem gegenüber entfaltet § 138 Abs. 1 BGB Schutzwirkung?
b. Welche Fallgruppen schützen die Interessen Dritter?
Interessen Dritter werden in vier Konstellationen von § 138 Abs. 1 BGB berücksichtigt:
- Wenn sich ein Gläubiger Sicherheiten geben lässt, die den Umfang seiner Forderung erheblich übersteigen, benachteiligt dies die anderen Gläubiger: Wenn diesen keine Sicherheit gewährt wurde, sind die betroffenen Gegenstände in der Zwangsvollstreckung nur teilweise zu verwerten (vgl. § 850 ZPO). Zudem können auch keine weitere Sicherheiten an den Gegenständen bestellt werden. Allerdings genügt es nicht, wenn der Wert der als Sicherheit verwendeten Gegenstände (Grundstücke, bewegliche Sachen etc.) zufällig den Wert der Forderung übersteigt. Die Rechtsprechung verlangt vielmehr, dass der Sicherungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist.
- Verwandt ist die gezielte Benachteiligung des Sozialhilfeträgers, etwa bei einem Unterhaltsverzicht.
- Praktisch relevant ist auch die Verleitung zum Vertragsbruch (etwa Schmiergeldzahlungen an Angestellte eines Unternehmens).
- Schließlich sind Gläubiger auch vor gezielten Vermögensverschiebungen zu ihrem Nachteil durch § 138 BGB geschützt, etwa durch Schenkung wesentlicher Wertgegenstände, die den Gläubigern zugestanden hätten, an Verwandte. Freilich sind insoweit die Sonderregelungen des Anfechtungsgesetzes (AnfG) zu berücksichtigen, nach dem bestimmte Leistungen im Zwangsvollstreckungsverfahren rückabzuwickeln sind.
Voraussetzung der genannten Fallgruppen ist stets, dass allen Beteiligten die Drittbenachteiligung bzw. -gefährdung bewusst ist.
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