4. Wem gegenüber entfaltet § 138 Abs. 1 BGB Schutzwirkung?
a. Welche Fallgruppen schützen Interessen der Allgemeinheit?
Grundsätzlich werden die Interessen der Allgemeinheit primär durch Verbotsgesetze (und damit durch § 134 BGB) gewahrt. Ein Rückgriff auf § 138 BGB kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Vertrag zwar nicht gegen deutsche Gesetze, aber gegen ausländische Gesetze verstößt und im Ausland zu erfüllen ist. Zudem kommt ein Vorfeldschutz in Betracht, wenn zwar nicht der Handel mit Gegenständen, wohl aber deren einzige denkbare Nutzung gesetzeswidrig ist.
Ein Kaufvertrag über ein Radarwarngerät verstößt gegen kein Verbotsgesetz. Verboten ist jedoch nach § 23 Abs. 1c StVO die Verwendung (die nach § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO zudem eine Ordnungswidrigkeit darstellt). Da es keine andere denkbare Verwendung gibt, ist der Erwerb des Geräts eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für diesen verbotenen Betrieb. Daher ist der Erwerb sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn (und nur wenn) der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist. Kommt eine anderweitige Nutzung in Betracht, hilft § 138 Abs. 1 BGB hingegen nicht weiter - etwa wenn ein chinesischer Tourist ein entsprechendes Gerät erwirbt.
Auch im früher für die Anwendung des § 138 BGB zentralen Bereich der Sexualmoral haben sich die gesellschaftlichen Wertvorstellungen stark gewandelt.
Noch im Jahr 1975 wurde die Vermietung eines Hoteldoppelzimmers an unverheiratete Paare oder der Verkauf von Kondomen als sittenwidrig angesehen. Seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes 2002 sind hingegen auch Verträge über Geschlechtsverkehr nicht mehr sittenwidrig (§ 1 S. 1 ProstG). Umstritten sind dagegen immer noch etwa Verträge über die Empfängnisverhütung oder die öffentliche Darbietung sexueller Aktivitäten.