1. Wie wird der Be­griff der "gu­ten Sit­ten" de­fi­niert?

Wie er­mittle ich die Sit­ten­wid­rig­keit?

Für die Be­ur­tei­lung der Sit­ten­wid­rig­keit ist ent­schei­dend, ob das Rechts­ge­schäft nach sei­nem aus

  • In­halt,
  • Be­weg­grund un­d/o­der
  • Zweck

zu ent­neh­men­den Ge­samt­cha­rak­ter mit den grund­le­gen­den Wer­tun­gen der Rechts- und Sit­ten­ord­nung un­ver­ein­bar ist.

Ein Leihmut­ter­ver­trag kann sit­ten­wid­rig sein, wenn das Kind zum Ge­gen­stand ei­nes Rechts­ge­schäfts ge­macht und da­mit zur Han­dels­ware de­gra­diert wird (be­achte aber § 1600 Abs. 4 BGB, wo die Leihmut­ter­schaft mit­tel­bar an­er­kannt wird; die Nich­tig­keit des Leihmut­ter­ver­trags ist also die Aus­nah­me, nicht die Re­gel).

Zur Ab­gren­zung: Ein "Ab­lö­se­ver­trag" bei ei­nem Wech­sel ei­nes Fuß­bal­lers ist nicht sit­ten­wid­rig, weil der eine Ve­rein den Spie­ler nur aus sei­nem be­ste­hen­den Ver­trag "her­aus­kauft" und kei­nen Kauf­ver­trag über den Spie­ler ab­schließt.

Grund­sätz­lich müs­sen bei ei­nem Ver­trag beide Par­teien sit­ten­wid­rig han­deln. Wenn nur ei­ner Ver­tragspar­tei ein Sit­ten­ver­stoß zur Last ge­legt wer­den kann, ist der Vor­wurf des sit­ten­wid­ri­gen Han­delns ge­gen­über der red­li­chen Par­tei nicht ge­recht­fer­tigt. Diese kann ein be­rech­tig­tes In­ter­esse ha­ben, dass das Rechts­ge­schäft trotz des sit­ten­wid­ri­gen Ver­hal­tens der an­de­ren Par­tei wirk­sam ist.

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