1. Wie wird der Begriff der "guten Sitten" definiert?
Wie ermittle ich die Sittenwidrigkeit?
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist entscheidend, ob das Rechtsgeschäft nach seinem aus
- Inhalt,
- Beweggrund und/oder
- Zweck
zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist.
Ein Leihmuttervertrag kann sittenwidrig sein, wenn das Kind zum Gegenstand eines Rechtsgeschäfts gemacht und damit zur Handelsware degradiert wird (beachte aber § 1600 Abs. 4 BGB, wo die Leihmutterschaft mittelbar anerkannt wird; die Nichtigkeit des Leihmuttervertrags ist also die Ausnahme, nicht die Regel).
Zur Abgrenzung: Ein "Ablösevertrag" bei einem Wechsel eines Fußballers ist nicht sittenwidrig, weil der eine Verein den Spieler nur aus seinem bestehenden Vertrag "herauskauft" und keinen Kaufvertrag über den Spieler abschließt.
Grundsätzlich müssen bei einem Vertrag beide Parteien sittenwidrig handeln. Wenn nur einer Vertragspartei ein Sittenverstoß zur Last gelegt werden kann, ist der Vorwurf des sittenwidrigen Handelns gegenüber der redlichen Partei nicht gerechtfertigt. Diese kann ein berechtigtes Interesse haben, dass das Rechtsgeschäft trotz des sittenwidrigen Verhaltens der anderen Partei wirksam ist.