IV. Was ist die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz?
4. Wie ist § 134 BGB von der rechtlichen Unmöglichkeit abzugrenzen?
Wenn eine gesetzliche Regelung ein bestimmtes Verhalten verbietet, ist die Erfüllung eines auf dieses Verhalten gerichteten Vertrages unmöglich (§ 275 Abs. 1, 2. Alt. BGB). Allerdings bestimmt § 311a Abs. 1 BGB, dass ein solcher Vertrag wirksam ist. Damit stellt sich für das Verpflichtungsgeschäft ein Konkurrenzproblem zu § 134 BGB: Dieser erklärt Verträge, die auf eine verbotene Leistung gerichtet sind, für nichtig. Selbstkontrollaufgabe: Student S gibt sich als Anwalt aus und schließt mit Unternehmer U einen Vertrag, aufgrund dessen S den U über alle Rechtsfragen beraten soll. Wie ist die Rechtslage? Auf § 3 RDG wird hingewiesen. |
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Der Vertrag zwischen S und U könnte nach § 134 BGB nichtig sein. Nach § 3 RDG ist die Beratung in Rechtsfragen nur mit staatlicher Erlaubnis möglich. Dies ist ein Verbotsgesetz und der Vertrag wäre nach § 134 BGB nichtig. Dadurch würde U allerdings völlig schutzlos gestellt; Schadensersatzansprüche kämen nur bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) in Betracht. Nimmt man an, dass sich S zu einer rechtlich unmöglichen Leistung verpflichtet hat, würde er hingegen aus § 311a Abs. 2 BGB auf Schadensersatz haften. Die Lösung dieses Konflikts ist umstritten:
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