3. Ist das Verpflichtungs- oder das Verfügungsgeschäft unwirksam?
a. Was ist "Fehleridentität"?
Schließlich gibt es Konstellationen, in denen sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft unwirksam sind. Dies ist der Fall, wenn beiden Geschäften der gleiche "Fehler" zugrundeliegt (sog. Fehleridentität), die Verbotsnorm also beide Geschäfte unterbinden will.
Dealer V verkauft (§ 433 BGB) 1 kg Cannabis aus Eigenproduktion an K und übereignet es (§ 929 BGB). Kurze Zeit später erhält V ein besseres Angebot und verlangt "seinen Stoff" zurück, da der Vertrag ja ohnehin nichtig sei.Ein Herausgabeanspruch des V gegen K könnte sich aus § 985 BGB ergeben. Dann müsste V immer noch Eigentümer sein. Die nach § 929 BGB erforderliche Einigung mit K könnte nach § 134 BGB nichtig sein. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist der Handel mit Betäubungsmitteln nur mit staatlicher Erlaubnis möglich. Eine solche hat V nicht. Daraus ergibt sich das Verbot, Verträge über Drogen zu schließen. Das Verpflichtungsgeschäft ist somit gem. § 134 BGB nichtig. Ziel der Regelung ist aber vor allem, die Verbreitung von Drogen einzudämmen, was auch die Unwirksamkeit des dinglichen Geschäfts erfordert. Dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft liegt der gleiche Fehler zugrunde. Daher ist auch die dingliche Einigung unwirksam. K ist nicht Eigentümer geworden. V hat also einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
Dieses Ergebnis will ein Teil der Literatur durch eine analoge Anwendung des § 817 S. 2 BGB auf § 985 BGB korrigieren: Da V seinerseits rechtswidrig gehandelt hat, soll ihm die Rückforderung versagt werden.