IV. Was ist die Rechts­folge des Ver­sto­ßes ge­gen das Ver­bots­ge­setz?

2. Was gilt bei ein­sei­ti­gen Ver­bo­ten?

Wenn das Ver­bots­ge­setz nur das Ver­hal­ten ei­ner der bei­den Ver­tragspar­teien be­trifft, be­las­tet die Nich­tig­keit den an­de­ren, gut­gläu­bigen Ver­tragspart­ner oft un­zu­mut­bar. In­di­zien hier­für sind, dass auch das Buß­geld bzw. die Straf­bar­keit nur eine Par­tei be­trifft. In die­sen Fäl­len tritt keine Nich­tig­keit ein.

Der gut­gläu­bige K er­wirbt beim An­ti­qui­tä­ten­händ­ler V eine Va­se. Er weiß nicht, dass V diese Vase güns­tig vom Dieb D er­wor­ben hat, der diese bei X ge­stoh­len hatte und V von dem Dieb­stahl wuss­te. Als X da­von er­fährt, muss K ihm die Vase nach § 985 BGB her­aus­ge­ben. Kann K nun von V Scha­denser­satz we­gen Un­mög­lich­keit der Er­fül­lung der Über­eig­nungspflicht aus § 311a Abs. 2 BGB ver­lan­gen?

Ein An­spruch aus § 311a Abs. 2 BGB setzt zu­nächst einen Ver­trag vor­aus. V und K ha­ben sich über den Kauf bzw. Ver­kauf der Vase ge­ei­nigt, so­dass die Tat­be­standsvor­aus­set­zun­gen ei­nes Kauf­ver­trags (§ 433 BGB) vor­lie­gen. Al­ler­dings könnte der Ver­trag nach § 134 BGB nich­tig sein. Hier hat V ge­gen das ge­setz­li­che Ver­bot der Heh­le­rei (§ 259 StGB) ver­sto­ßen. Sinn und Zweck des Heh­le­rei­ver­bots ist es, eine Ver­tie­fung (Per­pe­tu­ie­rung) des Ei­gen­tumsver­lusts zu ver­hin­dern. Die­ser Zweck ist hier be­trof­fen. Al­ler­dings würde die Ver­fü­gung den gut­gläu­bigen K un­zu­mut­bar tref­fen: Er würde nicht nur die Vase ver­lie­ren, son­dern hätte auch keine Er­satz­an­sprü­che. Da­her ist der Kauf­ver­trag nicht nach § 134 BGB nich­tig. So­mit be­steht ein Ver­trag.

Wei­ter­hin muss die Leis­tungs­pflicht des V schon bei Ver­tragsschluss un­mög­lich ge­we­sen sein. V ist nicht Ei­gen­tü­mer der Va­se. Die nach § 433 BGB er­for­der­li­che Über­eig­nung nach §§ 929 ff. BGB ist ihm da­her un­mög­lich (§ 275 Abs. 1, 2. Alt. BGB). Dies war ihm auch be­wusst. Er muss also den ent­stan­de­nen Scha­den er­set­zen.

Et­was an­de­res gilt nur, wenn der Ver­bots­zweck vor­ran­gig ist und bei Nicht­ein­grei­fen der Nich­tig­keits­folge ge­fähr­det wäre oder der Schutz der gut­gläu­bigen Par­tei ge­rade durch die Nich­tig­keit be­wirkt wird (etwa bei ei­ner Ab­mah­nung, die ge­gen das AGG ver­stößt).

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