IV. Was ist die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz?
2. Was gilt bei einseitigen Verboten?
Wenn das Verbotsgesetz nur das Verhalten einer der beiden Vertragsparteien betrifft, belastet die Nichtigkeit den anderen, gutgläubigen Vertragspartner oft unzumutbar. Indizien hierfür sind, dass auch das Bußgeld bzw. die Strafbarkeit nur eine Partei betrifft. In diesen Fällen tritt keine Nichtigkeit ein.
Der gutgläubige K erwirbt beim Antiquitätenhändler V eine Vase. Er weiß nicht, dass V diese Vase günstig vom Dieb D erworben hat, der diese bei X gestohlen hatte und V von dem Diebstahl wusste. Als X davon erfährt, muss K ihm die Vase nach § 985 BGB herausgeben. Kann K nun von V Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Erfüllung der Übereignungspflicht aus § 311a Abs. 2 BGB verlangen?Ein Anspruch aus § 311a Abs. 2 BGB setzt zunächst einen Vertrag voraus. V und K haben sich über den Kauf bzw. Verkauf der Vase geeinigt, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) vorliegen. Allerdings könnte der Vertrag nach § 134 BGB nichtig sein. Hier hat V gegen das gesetzliche Verbot der Hehlerei (§ 259 StGB) verstoßen. Sinn und Zweck des Hehlereiverbots ist es, eine Vertiefung (Perpetuierung) des Eigentumsverlusts zu verhindern. Dieser Zweck ist hier betroffen. Allerdings würde die Verfügung den gutgläubigen K unzumutbar treffen: Er würde nicht nur die Vase verlieren, sondern hätte auch keine Ersatzansprüche. Daher ist der Kaufvertrag nicht nach § 134 BGB nichtig. Somit besteht ein Vertrag.
Weiterhin muss die Leistungspflicht des V schon bei Vertragsschluss unmöglich gewesen sein. V ist nicht Eigentümer der Vase. Die nach § 433 BGB erforderliche Übereignung nach §§ 929 ff. BGB ist ihm daher unmöglich (§ 275 Abs. 1, 2. Alt. BGB). Dies war ihm auch bewusst. Er muss also den entstandenen Schaden ersetzen.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Verbotszweck vorrangig ist und bei Nichteingreifen der Nichtigkeitsfolge gefährdet wäre oder der Schutz der gutgläubigen Partei gerade durch die Nichtigkeit bewirkt wird (etwa bei einer Abmahnung, die gegen das AGG verstößt).