C. Was gilt bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)?
II. Wie prüfe ich den Verstoß gegen das Verbotsgesetz?
Um den Verstoß gegen das Verbotsgesetz zu ermitteln, müssen Sie dessen Voraussetzungen vollständig prüfen.
Bei strafrechtlichen Normen stellt sich dabei allerdings die Frage, ob auch der subjektive Tatbestand, d.h. nach § 15 StGB in der Regel Vorsatz, vollständig gegeben sein muss.
Einerseits könnte allein auf einen objektiven Verstoß abgestellt werden, da der Erfolg kenntnisunabhängig von der Rechtsordnung missbilligt werde.
- Dafür spricht, dass § 817 BGB, der bestimmt, ob Leistungen zurückzugewähren sind, ausdrücklich nicht auf Kenntnis, sondern gerade auf den objektiven Verstoß abstellt.
Andererseits könnte man den subjektiven Tatbestand gerade für strafrechtliche Normen als prägend ansehen.
- Dafür spricht, dass unstreitig im Strafrecht ein rein objektiver Verstoß als solcher noch kein verfolgbares Unrecht begründet, sondern nur das Zusammenspiel aus objektivem und subjektivem Tatbestand. Wenn sich die Beteiligten aber nicht strafbar machen, ist fraglich, ob man sie zivilrechtlich mit unerwünschten und im Zweifel nachteiligen Folgen belasten ("bestrafen") soll.
Überwiegend wird vermittelnd nach dem Verbotsgesetz differenziert.
- So ist für eine strafrechtliche Verfolgung wegen § 15 StGB grundsätzlich Vorsatz erforderlich, Fahrlässigkeit genügt, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist - entsprechendes würde dann auch für § 134 BGB gelten: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes würde ausscheiden, erforderlich wäre auch insoweit Vorsatz.
- Bei öffentlich-rechtlichen Verbotsnormen ist hingegen meist kein Vorsatz erforderlich, vielmehr kann der Staat (z.B. die Polizei) ohne jedes Verschulden eingreifen - für diese wäre also auch im Zivilrecht kein Verschulden erforderlich.
- Allerdings macht diese Ansicht eine Ausnahme, wenn der Zweck des Verbots durch ein zivilrechtliches Verschuldenserfordernis vereitelt würde, sofern man (insb. im Strafrecht) für die Unwirksamkeit ein Verschulden voraussetzt.
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