E. Was sind Verfügungsverbote (§§ 135 -137 BGB)?
I. Welche Folge haben § 135 BGB und § 136 BGB?
Relative Verfügungsverbote bewirken, dass Verfügungen, die eine bestimmte (geschützte) Person in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen würden, (nur) gegenüber dieser Person unwirksam sind.
§ 135 BGB regelt gesetzliche relative Verfügungsverbote. Solche Verfügungsverbote gibt es im BGB nicht; auch sonst gehören keine relativen gesetzlichen Verfügungsverbote zum Examensstoff.
Bedeutung erlangt § 135 BGB aber durch § 136 BGB, wonach die Regelung entsprechend auf gerichtliche und behördliche Verfügungsverbote Anwendung findet.
- Gerichtliche Verfügungsverbote finden sich im Zwangsvollstreckungsrecht zugunsten des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers, nämlich in § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO für Verfügungen über gepfändete Forderungen und in § 23 Abs. 1 ZVG für Verfügungen über beschlagnahmte Grundstücke.
- Bedeutung hat § 136 BGB auch im Strafprozessrecht: Nach § 75 Abs. 3 StGB steht die Anordnung der Einziehung bis zur Rechtskraft einem gerichtlichen Verfügungsverbot gleich.
Die Verfügung ist gegenüber jedermann bis auf den Begünstigten wirksam. Gegenüber diesem gilt die Verfügung als nicht erfolgt, insbesondere gilt also Eigentum nicht als übergegangen.
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