4. Kapitel: Warum können Verträge unwirksam sein?
F. Welche Folgen hat das Vorliegen eines Unwirksamkeitsgrundes?
Grundsätzlich bedeutet "Nichtigkeit", dass das gesamte Rechtsgeschäft unheilbar nicht zustandegekommen ist. Auch wenn ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) aufgehoben wird oder ein Formerfordernis (§ 125 BGB) nachträglich wegfällt, bleiben die vor der Aufhebung vorgenommenen Rechtsgeschäfte nichtig.
Bei einem nichtigen Vertragsschluss scheiden in der Klausur also alle vertraglichen Ansprüche aus; in Betracht kommen nur Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB, Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (z.B. Aufwendungsersatz nach § 683 S. 1 BGB iVm § 670 BGB) und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB oder § 826 BGB. Ist eine Verfügung über eine Sache unwirksam, ist zudem an § 985 BGB zu denken.
Spezifische Regelungen zur Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts finden sich in § 141 BGB, § 140 BGB und § 139 BGB:
- In § 141 BGB ist die Möglichkeit zur Bestätigung vorgesehen, d.h. zur wirksamen Neuvornahme mit Wirkung ex nunc (d.h. nur für die Zukunft). Allerdings darf diese Bestätigung dann gerade nicht mehr an dem Mangel des ursprünglichen Geschäfts leiden.
- In der Klausur eher selten, in der Praxis aber sehr relevant ist zudem die Umdeutung (§ 140 BGB). Dabei wird ähnlich wie in § 117 Abs. 2 BGB das Gewollte soweit zulässig umgesetzt. Es handelt sich um einen besonders weitgehenden Fall der Vertragsauslegung.
- Schließlich regelt § 139 BGB den Fall, dass ein Rechtsgeschäft teilbar ist und nur ein Teil des Geschäfts unmittelbar vom Nichtigkeitsgrund betroffen ist. Dann müssen Sie sich fragen, ob der nicht vom Nichtigkeitsgrund berührte Teil aufrechterhalten werden soll. Das BGB stellt insoweit primär auf den Parteiwillen ab. Nur wenn dieser nicht zu ermitteln ist, dürfen Sie auf die Vermutung zurückgreifen, dass im Zweifel alles unwirksam sein soll.