c. Bis zu welchem Zeitpunkt ist eine Annahme möglich?
bb. Was gilt bei einem Antrag unter Abwesenden?
Nach § 147 Abs. 2 BGB kann ein Antrag unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die Annahmefrist wird dabei ab der Abgabe (nicht ab dem Zugang!) des Antrags berechnet. Sie setzt sich zusammen aus drei Komponenten:
Es kommt dabei sowohl auf den Inhalt des angetragenen Vertrages als auch auf den Übermittlungsweg an.
- Ein per E-Mail gemachter Antrag ist grundsätzlich ebenfalls per E-Mail anzunehmen, so dass die Hin- und Rücksendedauer minimal ist.
- Ein Antrag, der sich auf ein kompliziertes Geschäft oder den Kauf besonders wirtschaftlich bedeutsamer Güter bezieht, erfordert eine längere Überlegungsfrist als der Kauf von Alltagsgegenständen.
Entscheidend ist der Zugang der Annahme im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Es kommt nicht auf die einzelnen Fristteile, sondern auf die Gesamtdauer an. Eine besonders lange Bearbeitungszeit kann durch eine besonders schnelle Übermittlung der Annahmeerklärung kompensiert werden.