c. Bis zu welchem Zeitpunkt ist eine Annahme möglich?
aa. Was gilt bei einem Antrag unter Anwesenden?
Ein Antrag unter Anwesenden setzt nicht notwendig voraus, dass beide Parteien sich am selben Ort aufhalten. Dies zeigt schon § 147 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach ein mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachter Antrag genügt. Daher sind auch Chatrooms und Videokonferenzen problemlos erfasst. Nicht genügend sind hingegen Fax oder Email, da dabei nicht von sofortiger Kenntnisnahme und Reaktion ausgegangen werden kann, selbst wenn beide Parteien an ihren Empfangsgeräten sitzen.
Die Annahme muss "sofort", d.h. ohne jegliches (auch unverschuldetes) Zögern erfolgen. "Sofort" ist deshalb strenger aufzufassen als "unverzüglich" (§ 121 Abs. 1 BGB). Allerdings kann die Auslegung des Antrags nach § 133 BGB, § 157 BGB ergeben, dass eine Überlegungsfrist gewährt wird. Dies ist bei bedeutsamen Geschäften im Zweifel der Fall.
Bei schriftlichen Anträgen unter Anwesenden wird der Empfänger oft (aber nicht immer) zumindest Zeit zur schriftlichen Antwort erhalten.
V bringt K einen mehrseitigen Vertragsentwurf, in dem er K den Kauf eines großen Aktienpakets anbietet, persönlich vorbei. Muss K sofort die Annahme erklären?
Nein, K darf erst einmal den Vertragsentwurf lesen. Diese Konstellation ist analog § 147 Abs. 2 BGB zu behandeln: Der Gesetzgeber hatte bei § 147 Abs. 1 BGB den Abschluss kurzer, mündlicher Verträge im Blick, nicht hingegen lange schriftliche Verträge. Für diese Konstellation ist vielmehr § 147 Abs. 2 BGB vergleichbar.