(1) Was ist eine in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum?

(d) Was gilt bei "frei­blei­ben­den An­trä­gen"?

In der Pra­xis (und in Klau­su­ren) kommt es oft vor, dass ein An­trag nur "nach Ver­füg­bar­keit", "frei­blei­bend" oder "ohne Ob­ligo" (Ob­ligo = Ver­pflich­tung/Ge­währ) er­klärt wird. Diese Klau­seln müs­sen Sie aus­le­gen (§ 133 BGB, § 157 BGB). Die Aus­le­gung kann zu un­ter­schied­li­chen Er­geb­nis­sen füh­ren:

  • Manch­mal ist da­mit nur ge­meint, dass der ver­meint­li­che An­trag gar keine Pf­lich­ten aus­lö­sen soll - es sich also um eine in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum han­deln soll. Gerade in Klau­su­ren in den An­fangs­se­mes­tern wird das der Re­gel­fall sein.
  • Es kann sich um einen ge­setz­lich aus­drück­lich zu­ge­las­se­nen Aus­schluss der Ver­bind­lich­keit des An­trags han­deln (§ 145 a.E. BGB). Das be­deu­tet, dass ein Wi­der­ruf nicht nur wie nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB bis zum Zu­gang des An­trags, son­dern bis zum Zu­gang der An­nahmeer­klä­rung mög­lich sein soll. Die Recht­spre­chung wei­tet die­ses Wi­der­rufsrecht so­gar aus: Es soll so­gar noch un­ver­züg­lich nach Zu­gang der An­nahmeer­klä­rung mög­lich sein, da erst zu die­sem Zeit­punkt ein An­lass zum Han­deln be­stand. Dies ist der Re­gel­fall in Ex­amensklau­su­ren und in der Pra­xis.
  • Es kann sich wei­ter­ge­hend so­gar um ein ver­trag­lich vor­be­hal­te­nes, un­be­schränk­tes Rück­trittsrecht (§ 346 Abs. 1 BGB) han­deln. Da dies den Ver­tragspart­ner aber stark be­nach­tei­ligt, müs­sen hier­für be­son­dere Um­stände (etwa eine eta­blierte Pra­xis in der kon­kre­ten Ge­schäfts­be­zie­hung vor­lie­gen).
  • Schließ­lich kann durch die Klau­sel auch nur die ver­schul­den­su­n­ab­hän­gige Haf­tung für ein Be­schaf­fungs­ri­siko (§ 276 Abs. 1 a.E. BGB) aus­ge­schlos­sen wer­den.
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