cc. Was verlangt der Rechtsbindungswille?
(2) Was ist eine Gefälligkeit?
In vielen Fällen alltäglicher Leistungen sollen Pflichten nicht einklagbar (und durch Zwangsvollstreckung durchsetzbar) sein bzw. mit Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 BGB iVm § 281 BGB bzw. § 283 BGB, § 311a Abs. 2 BGB) verknüpft werden. Man spricht insoweit von Gefälligkeiten, bei denen es (wie bei der invitatio ad offerendum) am Rechtsbindungswillen fehlt. Besonders geregelt ist dabei die Unverbindlichkeit von Rat und Auskunft (§ 675 Abs. 2 BGB).
- Eine bloße Gefälligkeit liegt regelmäßig vor, wenn ein Nachbar verspricht, während einer Urlaubsreise die Pflanzen zu versorgen.
- Gleiches gilt für rein gesellschaftliche Anlässe (Feiern, Verabredungen etc.) oder das Mitnehmen von Anhaltern.
Das BGB kennt allerdings auch Verträge, bei denen sich nur eine Partei zu einer Leistung verpflichtet, namentlich die Schenkung (§ 516 BGB), die Leihe (§ 598 BGB), den Auftrag (§ 662 BGB) und die unentgeltliche Verwahrung (§ 690 BGB). Es handelt sich dabei nicht um "Gefälligkeiten", sondern um echte Verträge (manche sprechen auch von "Gefälligkeitsverträgen"). Derjenige, der einen solchen Vertrag schließt, will eine einklagbare Verpflichtung eingehen und handelt mit Rechtsbindungswillen.
Wer sich verpflichtet, die Post durchzusehen, wird im Zweifel einen rechtsverbindlichen Auftrag (§ 662 BGB) wollen und bei Pflichtverletzung auf Schadensersatz haften.
Allein das Fehlen einer Gegenleistungspflicht genügt also nicht, um eine Gefälligkeit zu bejahen. Bei der Schenkung ist die Abgrenzung schon wegen der Pflicht zur notariellen Beurkundung (§ 518 BGB) einfach. Anders ist dies bei der Abgrenzung des Auftrags (§ 662 BGB), der unentgeltlichen Verwahrung (§ 690 BGB) oder der Leihe (§ 598 BGB) - dort muss die Abgrenzung anhand der Interessenlage beider Parteien mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB), also objektiv erfolgen.
Unentgeltlichkeit führt nicht zwangsläufig auch zu einer Gefälligkeit - umgekehrt schließt die Entgeltlichkeit das Vorliegen einer Gefälligkeit aber regelmäßig aus.