cc. Was ver­langt der Rechts­bin­dungs­wille?

(1) Was ist eine in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum?

Ohne Rechts­bin­dungs­willen han­delt, wer nur will, dass ihm An­träge ge­macht wer­den (sog. "in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum").

  1. Ty­pi­sche Bei­spiele für eine in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum sind Spei­se­kar­ten, Zei­tungs­in­se­rate und Ka­ta­loge. Hier ist schon un­klar, ob ge­nug Wa­ren da sind, um alle po­ten­ti­el­len In­ter­es­sen­ten zu be­lie­fern. Ist dem Er­stel­ler der Spei­se­kar­te, des In­se­rats oder des Ka­ta­logs die Er­fül­lung aus Ka­pa­zi­täts­grün­den un­mög­lich, hät­ten die nicht be­lie­fer­ten Kun­den durch schlichte An­nahme ei­nes ver­bind­li­chen An­trags im Sinne von § 145 BGB einen An­spruch auf Scha­denser­satz statt der Leis­tung aus § 311a Abs. 2 S. 1 BGB.

  2. Bei Aus­s­tel­lung ein­zel­ner Ge­gen­stände in Schau­fens­tern von Ge­schäf­ten liegt im Zwei­fel eine in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum vor, weil der Ge­schäfts­in­ha­ber zur Er­fül­lung des Ver­trages (d.h. zur Über­gabe und Über­eig­nung der Ware aus dem Schau­fens­ter, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB) sein ge­sam­tes Schau­fens­ter um­de­ko­rie­ren müss­te. Zu­dem ist nicht aus­ge­schlos­sen, dass in der Zeit be­vor die Ware aus dem Schau­fens­ter ent­fernt wur­de, wei­tere An­nahmeer­klä­run­gen an­de­rer Kun­den ein­ge­hen - der eine Ge­gen­stand aus dem Fens­ter kann aber nur an einen Kun­den über­ge­ben und über­eig­net wer­den..

Nur weil aber theo­re­tisch un­end­lich viele Per­so­nen einen Ver­trag durch An­nahmeer­klä­rung schlie­ßen kön­nen, schei­det ein rechts­ver­bind­li­cher An­trag im Sinne von § 145 BGB nicht per se aus. Man kann näm­lich auch einen An­trag an einen un­be­stimm­ten Per­so­nen­kreis ("of­ferta ad in­cer­tas per­so­nas") ma­chen und die­sen ggf. auf einen be­stimm­ten Vor­rat be­gren­zen.

  1. Der Be­trieb ei­ner Zug­li­nie ohne vor­he­rige Ein­lass­kon­trolle in die Fahr­zeuge und Mög­lich­keit zum Ticket­kauf im Fahr­zeug (z.B. im ICE) ist ein An­trag zum Ab­schluss ei­nes Be­för­de­rungs­ver­tra­ges an je­der­mann.
  2. Auch das Frei­ge­ben der Zapf­säule ei­ner Selbst­be­die­nungs­tank­stelle kann als An­trag an je­der­mann auf Ab­schluss ei­nes Kauf­ver­trags an­ge­se­hen wer­den.
  3. Nach den AGB von eBay rich­tet der­je­ni­ge, der dort et­was ver­kauft, einen An­trag an alle Nut­zer, den diese durch ihre Ge­bote an­neh­men kön­nen.
  4. Grund­sätz­lich sind auch Au­to­ma­ten, über die man Ge­trän­ke, Sü­ßig­kei­ten oder Sou­ve­nirs er­wer­ben kann (sog. "Wa­ren­ver­kaufs­au­to­ma­ten", dazu spä­ter noch ge­nau­er) an die All­ge­mein­heit ge­rich­tet, so dass je­der In­ter­es­sent durch Ein­wurf von Geld die­sen ver­bind­li­chen An­trag an­neh­men kann.

Ein An­trag liegt da­her nur vor, wenn aus Sicht ei­nes ob­jek­ti­ven Emp­fän­gers (§ 133 BGB, § 157 BGB) be­reits ein Rechts­bin­dungs­wille vor­liegt. Fehlt aus Sicht ei­nes sol­chen Emp­fän­gers hin­ge­gen der Rechts­bin­dungs­wille, liegt eine in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum vor. Der wirk­li­che, nicht er­kenn­bare Wille des Er­klä­ren­den ist ana­log § 116 S. 1 BGB un­be­acht­lich, so dass auf ge­wisse Er­fah­rungs­sätze ab­zu­stel­len ist.

  • Grund­sätz­lich spricht ge­gen einen ver­bind­li­chen An­trag, dass auch ein ob­jek­ti­ver Emp­fän­ger wis­sen muss, dass Men­schen sich im Zwei­fel mög­lichst lange die Ent­schei­dung of­fen­hal­ten wol­len, mit wem sie einen Ver­trag ab­schlie­ßen. Die­ses Recht, ein­zelne Per­so­nen ab­zu­leh­nen, ist als Ab­schluss­frei­heit so­gar durch Art. 2 Abs. 1 GG ver­fas­sungs­recht­lich ge­schützt.
  • Ge­gen einen ver­bind­li­chen An­trag spricht die aus Sicht ei­nes ob­jek­ti­ven Emp­fän­gers er­kenn­bare Ge­fahr, Ver­träge zu schlie­ßen, die man­gels hin­rei­chen­der Vor­räte bzw. Pro­duk­ti­ons­ka­pa­zi­tä­ten gar nicht er­füll­bar wä­ren. Denn bei Ab­schluss von Ver­trägen, de­ren Er­fül­lung von An­fang an un­mög­lich ist, droht eine Scha­denser­satzhaf­tung nach § 311a Abs. 2 S. 1 BGB.
  • Der An­tragende will hin­ge­gen aus Sicht ei­nes ob­jek­ti­ven Emp­fän­gers be­reits eine ver­bind­li­che Pf­licht be­grün­den, wenn er ein­deu­tige ob­jek­tive Be­din­gungen für den Ver­tragsschluss auf­stellt, eine Ka­pa­zi­täts­er­schöp­fung tech­nisch aus­ge­schlos­sen ist und ihm die Iden­ti­tät des Ver­tragspart­ners egal ist. Dies ist na­ment­lich bei Ein­satz von Au­to­ma­ten der Fall - denn dort kann nie­mand die Iden­ti­tät über­prü­fen und die Nut­zung setzt vor­aus, dass die­ser über­haupt be­füllt ist. In­so­weit gibt es kein er­kenn­ba­res In­ter­esse am Feh­len ei­ner Bin­dung und es liegt eine of­ferta ad in­cer­tas per­so­nas vor.
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