ee. Was gilt bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit?
(2) Was gilt bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden?
Stirbt derjenige, der den Antrag gemacht hat (der Antragende), gilt folgende Differenzierung:
- Stirbt der Antragende nach Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB) des Antrags oder wird er geschäftsunfähig, kann der Empfänger des Antrags nach § 153 BGB trotzdem noch durch Erklärung gegenüber den Erben bzw. dem Betreuer annehmen.
- Tritt der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit vor Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB) ein, muss zusätzlich § 130 Abs. 2 BGB angewandt werden. Erst durch diese Regelung liegt eine annahmefähige Erklärung vor.
Während § 130 Abs. 2 BGB das Wirksamwerden der Willenserklärung betrifft, stellt § 153 BGB eine Vermutung für den Inhalt auf. Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. Ein entgegenstehender Wille liegt zumindest immer bei einer Leistung vor, die der Antragende ausschließlich selbst erbringen will. Im Übrigen ist umstritten, wonach der Wille zu bestimmen ist.
Nach herrschender Ansicht ist nur ein erklärter Wille des Antragenden maßgeblich. Man muss also den Antrag nach § 133 BGB, § 157 BGB auslegen. Dabei können nur Umstände berücksichtigt werden, die der Empfänger des Antrags kannte oder kennen musste.
- Dafür spricht der Gedanke, die Auslegung von Willenserklärungen einheitlich zu betreiben.
Die Gegenauffassung lässt auch einen nicht erkennbaren, hypothetischen Willen des Antragenden bei Abgabe des Antrags genügen. Hierfür sind alle Umstände zu berücksichtigen, also auch solche, die der Empfänger weder kannte noch kennen musste. Allerdings soll analog § 122 BGB ein Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses bestehen, soweit die Umstände nicht erkennbar waren.
- Für diese Ansicht wird der Wortlaut des Gesetzes herangezogen, der gerade keine Erklärung voraussetzt, sondern an den Willen des Antragenden anknüpft.