4. Wann wäre die Geltendmachung eines Formverstoßes treuwidrig (§ 242 BGB)?
b. Wann sind die Rechtsfolgen eines Formverstoßes unzumutbar?
Soweit beide Parteien Kenntnis in Bezug auf das Formerfordernis hatten oder zumindest keine Partei zu ihren Gunsten arglistig gegenüber der anderen Partei das Erfordernis verschwiegen hat, greift § 125 S. 1 BGB grundsätzlich uneingeschränkt.
Nur in Extremfällen kann es geboten sein, eine Ausnahme zu machen, um eine Existenzvernichtung abzuwenden.
Solche Fälle sind aber extrem selten und dürften in Klausuren nie vorkommen. Sollten Sie also auch nur die leisesten Zweifel haben, müssen Sie diese Fallgruppe ablehnen.
V verpachtet einen maroden Bauernhof an P. Der Vertrag sieht vor, dass P nach 8 Jahren Übereignung des Hofes verlangen kann. P investiert sein gesamtes Vermögen und renoviert den Hof in den folgenden acht Jahren. Als er nun Übereignung verlangt, beruft sich V auf § 125 S. 1 BGB, weil die Pflicht zur Übereignung des Hofes im Pachtvertrag nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB hätte beurkundet werden müssen. Bei Vertragsschluss war dies weder V noch P bekannt.Ohne den Hof wäre P aufgrund seiner Investitionen völlig vermögenslos. In diesem Fall wird es V trotz seiner Gutgläubigkeit nach § 242 BGB versagt, die Erfüllung zu verweigern, weil hierdurch P unzumutbar belastet werden würde.