(2) Was ist eine Gefälligkeit?
(c) Welche Rechte und Pflichten bestehen bei einer Gefälligkeit?
Bei einer Gefälligkeit will derjenige, der die Leistung erbringen soll, sich außerhalb der Privatrechtsordnung bewegen; anders ist das bei einem unentgeltlichen Vertrag. Dies hat Auswirkungen auf seine Pflichten und seine Haftung:
- Damit entsteht anders als bei unentgeltlichen Verträgen wie Schenkung (§ 516 BGB) oder Auftrag (§ 662 BGB) kein Anspruch des Begünstigten auf Erbringung der Leistung. Diese kann also nicht eingeklagt werden und erst Recht nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen werden.
Sagt A dem B zu, ihn mit seinem Auto zu einem Termin zu bringen, kann B die Fahrleistung weder durch eine einstweilige Verfügung (§ 935 ZPO, § 940 ZPO) noch durch Klage erzwingen.
- Konsequenterweise besteht auch bei Nichterbringung der Leistung kein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 BGB bzw. § 283 BGB oder aus § 311a Abs. 2 BGB) oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus § 284 BGB.
A kann von B weder Ersatz der Kosten für ein Taxi, noch Ersatz der Ausgaben für eine Busfahrt verlangen.
- Damit ist die Haftung aber nicht grundsätzlich mit ausgeschlossen. Denn die Haftung aus Deliktsrecht (§ 823 BGB, § 826 BGB) bleibt unberührt.
- Wenn B einen Unfall baut, kann A grundsätzlich Schadensersatz für seine Körperschäden u.a. aus § 823 Abs. 1 BGB verlangen.
- Wenn B den A auf halber Strecke absetzt, damit dieser nicht zu seinem Termin kommt, haftet er wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB.
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