VIII. Welche Folgen hat die Unwirksamkeit einer Klausel (§ 306 BGB)?
3. Ist eine geltungserhaltenden Reduktion möglich?
Nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung (§ 133 BGB, § 157 BGB) ist ein Vertrag grundsätzlich so auszulegen, dass er wirksam bleibt und die Interessen aller Beteiligten optimal widerspiegelt. Soweit allerdings eine Partei allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, findet dieser Auslegungsgrundsatz keine Anwendung. Dies zeigt zum einen § 305c Abs. 2 BGB, wonach Unklarheiten stets zu Lasten des Verwenders gehen und kein Kompromiss gesucht wird. Zudem bestimmt § 306 Abs. 2 BGB, dass durch unwirksame Klauseln entstandene Lücken nicht vorrangig durch den hypothetischen Parteiwillen, sondern unmittelbar durch das dispositive Gesetzesrecht geschlossen werden.
Weit überwiegend wird vor diesem Hintergrund angenommen, dass man Klauseln nicht durch Auslegung auf den gerade noch zulässigen Umfang beschränken kann ("Verbot der geltungserhaltenden Reduktion").
- Da nur wenige Kunden überhaupt gegen AGB vorgehen, könnte der Verwender ansonsten doppelt profitieren: Gegenüber denjenigen, die sich nicht wehren, wendet er die unwirksame Klausel an; wenn doch einmal jemand die Ungültigkeit der Klausel vor Gericht erörtern würde, könnte er immer noch so nah wie möglich an den gewünschten Inhalt gelangen - der Richter wäre also sein Erfüllungsgehilfe bei der Durchsetzung seiner einseitigen Wünsche. Daher soll eine Klausel insgesamt unwirksam sein, selbst wenn sie nur in einer einzigen hypothetischen Konstellation gegen §§ 307 ff. BGB verstoßen würde.
- Ein Vertrauensschutz findet insoweit nicht statt, stattdessen soll eine klare und eindeutige Linie gefunden werden.
Die Gegenansicht hält eine geltungserhaltende Reduktion für zulässig.
- Dazu verweist sie zum einen auf den Wortlaut von § 306 Abs. 2 BGB ("soweit").
- Die Gefahr eines Missbrauchs werde durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Unterlassungsklage im Verbandsprozess unterbunden.
- Die Totalunwirksamkeit sei eine unverhältnismäßige Sanktion insbesondere dann, wenn der Verwender bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von der Wirksamkeit seiner Klausel ausgehen durfte.