VIII. Wel­che Fol­gen hat die Un­wirk­sam­keit ei­ner Klau­sel (§ 306 BGB)?

3. Ist eine gel­tungs­er­hal­ten­den Re­duk­tion mög­lich?

Nach den all­ge­mei­nen Re­geln der Ver­tragsaus­le­gung (§ 133 BGB, § 157 BGB) ist ein Ver­trag grund­sätz­lich so aus­zu­le­gen, dass er wirk­sam bleibt und die In­ter­es­sen al­ler Be­tei­lig­ten op­ti­mal wi­der­spie­gelt. So­weit al­ler­dings eine Par­tei all­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen ver­wen­det, fin­det die­ser Aus­le­gungs­grund­satz keine An­wen­dung. Dies zeigt zum einen § 305c Abs. 2 BGB, wo­nach Un­klar­hei­ten stets zu Las­ten des Ver­wen­ders ge­hen und kein Kom­pro­miss ge­sucht wird. Zu­dem be­stimmt § 306 Abs. 2 BGB, dass durch un­wirk­same Klau­seln ent­stan­dene Lücken nicht vor­ran­gig durch den hy­po­the­ti­schen Partei­wil­len, son­dern un­mit­tel­bar durch das dis­po­si­tive Ge­set­zes­recht ge­schlos­sen wer­den.

Weit über­wie­gend wird vor die­sem Hin­ter­grund an­ge­nom­men, dass man Klau­seln nicht durch Aus­le­gung auf den ge­rade noch zu­läs­si­gen Um­fang be­schrän­ken kann ("Ver­bot der gel­tungs­er­hal­ten­den Re­duk­tion").

  • Da nur we­nige Kun­den über­haupt ge­gen AGB vor­ge­hen, könnte der Ver­wen­der an­sons­ten dop­pelt pro­fi­tie­ren: Ge­gen­über den­je­ni­gen, die sich nicht weh­ren, wen­det er die un­wirk­same Klau­sel an; wenn doch ein­mal je­mand die Un­gül­tig­keit der Klau­sel vor Ge­richt er­ör­tern wür­de, könnte er im­mer noch so nah wie mög­lich an den ge­wünsch­ten In­halt ge­lan­gen - der Rich­ter wäre also sein Er­fül­lungs­ge­hilfe bei der Durch­set­zung sei­ner ein­sei­ti­gen Wün­sche. Da­her soll eine Klau­sel ins­ge­samt un­wirk­sam sein, selbst wenn sie nur in ei­ner ein­zi­gen hy­po­the­ti­schen Kon­stel­la­tion ge­gen §§ 307 ff. BGB ver­sto­ßen wür­de.
  • Ein Ver­trau­ens­schutz fin­det in­so­weit nicht statt, statt­des­sen soll eine klare und ein­deu­tige Li­nie ge­fun­den wer­den.

Die Ge­gen­an­sicht hält eine gel­tungs­er­hal­tende Re­duk­tion für zu­läs­sig.

  • Dazu ver­weist sie zum einen auf den Wort­laut von § 306 Abs. 2 BGB ("­so­weit").
  • Die Ge­fahr ei­nes Miss­brauchs werde durch die ge­setz­lich vor­ge­se­hene Mög­lich­keit ei­ner Un­ter­las­sungs­klage im Ver­band­spro­zess un­ter­bun­den.
  • Die To­ta­lun­wirk­sam­keit sei eine un­ver­hält­nis­mä­ßige Sank­tion ins­be­son­dere dann, wenn der Ver­wen­der bei An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt von der Wirk­sam­keit sei­ner Klau­sel aus­ge­hen durf­te.
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