2. Was erfordert die Schriftform (§ 126 BGB)?
a. Was regelt § 126 Abs. 2 BGB für Verträge?
Für einen Vertrag stellt § 126 Abs. 2 BGB weitere Voraussetzungen auf: Dort müssen die Unterschriften aller Parteien auf derselben Urkunde angebracht werden. Das bedeutet, dass es nicht genügt, wenn K einen unterschriebenen Antrag an V schickt und V ihm eine unterschriebene Annahme zurücksendet. Vielmehr muss es am Ende grundsätzlich ein Dokument mit beiden Unterschriften darauf geben. Ein Vertragsschluss per Briefwechsel ist aber für die nur aufgrund einer Vereinbarung erforderliche Schriftform nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB erlaubt, wenn nicht im Einzelfall ein anderer Wille feststellbar ist.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unterschrift auf derselben Urkunde lässt § 126 Abs. 2 S. 2 BGB für den Fall zu, dass mehrere gleichlautende Urkunden, also inhaltlich identische Urkunden erstellt werden. Dann reicht es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.