3. Was sind par­ti­elle und re­la­tive Ge­schäfts­un­fä­hig­keit?

Was gilt in lich­ten Mo­men­ten?

Aus­nahms­weise kann die Wil­lens­er­klä­rung ei­nes Geis­tes­kran­ken voll wirk­sam sein, wenn er sich in ei­nem sog. "lich­ten Mo­ment" (lu­ci­dum in­ter­val­lum) be­fin­det, da er sich zu die­sem Zeit­punkt nicht in ei­nem "Zu­stand krank­haf­ter Stö­rung der Geis­te­stä­tig­keit" be­fin­det.

K, der an chro­ni­scher Schi­zo­phre­nie lei­det, kauft von V ein Ge­mälde für 5.000 €. V wusste von der Er­kran­kung des K nichts und hätte sonst das Bild für 10.000 € an X ver­kauft. K ist auf­grund sei­ner Schi­zo­phre­nie ge­mäß § 104 Nr. 2 BGB i.V.m. § 105 Abs. 1 BGB ge­schäfts­un­fä­hig. Er konnte keine wirk­same Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ben (§ 105 Abs. 1 BGB), ihm ge­gen­über konnte keine Wil­lens­er­klä­rung zu­ge­hen (§ 131 Abs. 1 BGB). Ein Kauf­ver­trag zwi­schen K und V ist nicht zu­stande ge­kom­men.

Ab­wand­lung: K han­delt in ei­nem geis­tig kla­ren Mo­ment, so­dass er die Be­deu­tung sei­ner Wil­lens­er­klä­rung er­ken­nen kann. Es ist ein wirk­sa­mer Kauf­ver­trag zwi­schen K und V zu­stande ge­kom­men.

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