C. Was gilt bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)?
IV. Was ist die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz?
Rechtsfolge des Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz ist die Nichtigkeit, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, § 134 a.E. BGB. Aus Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes kann sich insbesondere auch eine bloße Teilnichtigkeit ergeben.
Teilweise wird § 134 BGB als Vermutung dafür ausgelegt, dass wenn der Tatbestand einer Verbotsnorm erfüllt ist, Nichtigkeit gewollt ist. Dies ist allerdings umstritten; dagegen spricht die Intention des Gesetzgebers und der Umstand, dass die Vielzahl der Verbote so letztlich die grundsätzliche Verbindlichkeit der Verträge (pacta sunt servanda) in Frage stellen würde.
Im Klausurfall dürfen Sie sich deshalb auf diese Vermutung nicht verlassen! Vielmehr ist immer durch Auslegung der jeweiligen Verbotsnorm zu ermitteln, ob ein verbotswidriges Geschäft auch nichtig ist.
Regelmäßig sind drei Aspekte zu untersuchen:
Richtet sich das Verbot gegen die Art und Weise des Zustandekommens des Rechtsgeschäfts oder den damit bewirkten Erfolg?
Richtet sich das Verbot nur gegen eine Partei oder beide Parteien? Ist eine der beiden Parteien gutgläubig und würde durch die Nichtigkeit besonders hart getroffen? Würde die Nichtigkeitsfolge möglicherweise den unerwünschten Erfolg sogar verstärken?
Ist nur die Verpflichtung zum unerwünschten Erfolg, nur die Erfüllung dieser Verpflichtung oder beides unwirksam?