C. Was gilt bei Ver­stoß ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot (§ 134 BGB)?

IV. Was ist die Rechts­folge des Ver­sto­ßes ge­gen das Ver­bots­ge­setz?

Rechts­folge des Ver­sto­ßes ge­gen ein Ver­bots­ge­setz ist die Nich­tig­keit, wenn sich aus dem Ge­setz nichts an­de­res er­gibt, § 134 a.E. BGB. Aus Sinn und Zweck des Ver­bots­ge­set­zes kann sich ins­be­son­dere auch eine bloße Teilnich­tigkeit er­ge­ben.

Teil­weise wird § 134 BGB als Ver­mu­tung da­für aus­ge­legt, dass wenn der Tat­be­stand ei­ner Ver­bots­norm er­füllt ist, Nich­tig­keit ge­wollt ist. Dies ist al­ler­dings um­strit­ten; da­ge­gen spricht die In­ten­tion des Ge­setz­ge­bers und der Um­stand, dass die Viel­zahl der Ver­bote so letzt­lich die grund­sätz­li­che Ver­bind­lich­keit der Ver­träge (pacta sunt ser­van­da) in Frage stel­len wür­de.

Im Klau­sur­fall dür­fen Sie sich des­halb auf diese Ver­mu­tung nicht ver­las­sen! Viel­mehr ist im­mer durch Aus­le­gung der je­wei­li­gen Ver­bots­norm zu er­mit­teln, ob ein ver­bots­wid­ri­ges Ge­schäft auch nich­tig ist.

Re­gel­mä­ßig sind drei Aspekte zu un­ter­su­chen:

  1. Rich­tet sich das Ver­bot ge­gen die Art und Weise des Zu­stan­de­kom­mens des Rechts­ge­schäfts oder den da­mit be­wirk­ten Er­folg?

  2. Rich­tet sich das Ver­bot nur ge­gen eine Par­tei oder beide Par­tei­en? Ist eine der bei­den Par­teien gut­gläu­big und würde durch die Nich­tig­keit be­son­ders hart ge­trof­fen? Würde die Nich­tig­keits­folge mög­li­cher­weise den un­er­wünsch­ten Er­folg so­gar ver­stär­ken?

  3. Ist nur die Ver­pflich­tung zum un­er­wünsch­ten Er­folg, nur die Er­fül­lung die­ser Ver­pflich­tung oder bei­des un­wirk­sam?

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