II. Inwieweit ist die GoA ein "vertragsähnliches" Schuldverhältnis?
Worin liegen die wesentlichen Unterschiede der GoA zu Verträgen?
Um sich den Unterschied zu vertraglichen Ansprüchen zu verdeutlichen, sollten Sie sich einmal das folgende Prüfungsschema für den Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers aus § 670 BGB iVm § 683 S. 1 BGB, § 670 BGB ansehen. Näheres wird im besonderen Schuldrecht (bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen) erörtert:
- Geschäft: Jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, nicht bloßes Dulden oder Unterlassen.
Fremdheit: Tätigwerden in fremdem Rechts- und Interessenkreis (hinreichend: "auch fremdes" Geschäft, das auch dem Geschäftsführer selbst dient bzw. dessen Pflicht erfüllt).
Fremdgeschäftsführungswille (vgl. § 687 Abs. 1 BGB): Wissen und Wollen, (auch) für einen anderen zu handeln (wird vermutet bei objektiv fremdem oder "auch fremdem" Geschäft).
Kein Auftrag oder sonstige Berechtigung: Keine vertragliche Grundlage für Tätigkeit bzw. keine gesetzliche Pflicht gegenüber dem Geschäftsherrn.
Im Interesse des Geschäftsherrn (§ 677 BGB, § 683 S. 1 BGB): Geschäft ist objektiv günstig für Geschäftsherrn (vergrößert dessen Vermögen oder vermindert Vermögensverlust).
Entsprechend dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen (§ 683 S. 1 BGB): Kenntnis des Geschäftsführers vom Willen ist nicht erforderlich; auch ein unbekannter Vorbehalt schließt die berechtigte GoA aus (vgl. § 678 BGB).
- Rechtsfolge: Ersatz der tatsächlich entstandenen Aufwendungen - nicht: marktübliche Gegenleistung (anders § 632 Abs. 2 BGB, § 612 Abs. 2 BGB).