A. Was be­deu­tet "Ge­schäfts­fä­hig­keit"?

II. Wer ist ge­schäfts­fä­hig?

Das Ge­setz be­stimmt nicht, wer ge­schäfts­fä­hig ist, son­dern schließt nur be­stimmte Per­so­nen aus. So sind Ge­sell­schaf­ten und ju­ris­ti­sche Per­so­nen im­mer voll ge­schäfts­fä­hig; eine Ge­schäfts­un­fä­hig­keit bzw. be­schränkte Ge­schäfts­fä­hig­keit gibt es nur bei Men­schen. Hier sind voll­jäh­rige Men­schen auch grund­sätz­lich un­ein­ge­schränkt ge­schäfts­fä­hig. Die Voll­jäh­rig­keit rich­tet sich nach § 2 BGB, sie tritt mit Vollen­dung des 18. Le­bens­jah­res ein.

Man darf also am 18. Ge­burts­tag um 0:00 Uhr, wenn man hin­ein­fei­ert, erst­mals einen Sekt be­stel­len, ohne die ei­ge­nen El­tern zu fra­gen (§ 107 BGB). Mög­lich ist aber auch, dass der vor­mals Min­der­jäh­rige den Kauf­ver­trag (§ 433 BGB) über einen be­reits vor­her be­stell­ten Sekt nach § 108 Abs. 3 BGB un­mit­tel­bar nach Vollen­dung des 18. Le­bens­jahrs ge­neh­migt.

Wei­ter­hin müs­sen Sie dif­fe­ren­zie­ren:

    • Un­ein­ge­schränkt ge­schäfts­un­fä­hig sind dem­ge­gen­über alle (auch be­son­ders ver­nünf­ti­ge) Kin­der bis zu ih­rem sieb­ten Ge­burts­tag, § 104 Nr. 1 BGB.
    • Zwi­schen dem sieb­ten und dem 18. Ge­burts­tag ist ein Kind bzw. Ju­gend­li­cher "be­schränkt" ge­schäfts­fä­hig (§ 106 BGB). Dies er­mög­licht die Vor­nahme ge­wis­ser ei­ge­ner Ge­schäfte (§ 107 BGB, § 110 BGB, § 112 BGB, § 113 BGB) und vor al­lem eine nach­träg­li­che Ge­neh­mi­gung von Ge­schäf­ten durch die El­tern (§ 108 BGB, § 109 BGB). Weil dies wich­tige Klau­sur­fälle be­trifft, wer­den wir die­sen Fall noch ge­nauer un­ter­su­chen.
    • Nicht ge­schäfts­fä­hig sind al­ler­dings nach § 104 Nr. 2 BGB Per­so­nen die sich in ei­nem die freie Wil­lens­be­stim­mung aus­schlie­ßen­den dau­er­haf­ten Zu­stand krank­haf­ter Stö­rung der Geis­te­stä­tig­keit be­fin­den. Aus­nahms­weise sind von ih­nen be­wirkte Ge­schäfte aber nach § 105a BGB trotz­dem wirk­sam.
    • Dem­ge­gen­über sind Per­so­nen, die be­wusst­los sind oder de­ren Geis­te­stä­tig­keit nur vor­über­ge­hend ge­stört ist (z.B. auf­grund von hoch­gra­di­ger Al­ko­ho­li­sie­rung ab ca. 3 Pro­mil­le, Me­di­ka­men­ten) zwar ge­schäfts­fä­hig, aber ihre Er­klä­rung ist in die­sem Zu­stand nich­tig (§ 105 Abs. 2 BGB).

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