II. Welche Formen gibt es?
5. Was ist eine notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)?
Die notarielle Beurkundung ist die strengste Form des BGB. Was die Beurkundung ist und wie sie abläuft, regelt aber nicht das BGB, sondern das Beurkundungsgesetz (gehört nicht zum Prüfungsstoff!). Nach diesem Gesetz fertigt der Notar über die Erklärungen der Parteien eine Niederschrift an, die vorgelesen, von den Parteien genehmigt und dann von den Parteien und dem Notar unterschrieben werden (§ 13 BeurkG). Dabei übernimmt der Notar inhaltliche Verantwortung, ihn treffen eigene Prüfungs- und Belehrungspflichten (§ 17 BeurkG).
§ 128 BGB regelt insoweit nur eine Verfahrenserleichterung: Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann zunächst der Antrag und erst dann die Annahme beurkundet werden. Die Parteien müssen also nicht gleichzeitig beim Notar erscheinen. Die Regelung ist im Zusammenhang mit § 152 S. 1 BGB zu lesen, wonach der Vertrag im Zweifel mit Beurkundung der Annahme (und nicht mit deren Zugang nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB) wirksam wird.
- Damit greift § 128 BGB zunächst dann nicht, wenn nur die Erklärung eines Beteiligten beurkundet werden muss (etwa diejenige des Schenkers in § 518 Abs. 1 BGB; der Beschenkte kann seine Annahme ohnehin formlos erklären).
Zudem wird § 128 BGB für den klausurrelevanten Fall der Auflassung (d.h. der dinglichen Einigung über die Eigentumsübertragung an einem Grundstück) durch § 925 Abs. 1 S. 1 BGB verdrängt, der eine gleichzeitige Anwesenheit der Parteien beim Notar voraussetzt (wobei Stellvertretung zulässig ist).