II. Welche Formen gibt es?
4. Was ist eine öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)?
Die öffentliche Beglaubigung ist gegenüber der Schriftform dadurch verschärft, dass ein Notar als staatlich damit betraute, unabhängige Stelle die Identität der Unterschreibenden feststellen muss (§ 129 Abs. 1 BGB, § 40 BeurkG). Verantwortung für den Inhalt der Erklärung übernimmt der Notar dabei - anders als bei der Beurkundung - nicht. Die Beurkundung als strengere Form (§ 128 BGB) kann die Beglaubigung natürlich ersetzen (§ 129 Abs. 2 BGB).
Die Beglaubigung bezieht sich nur auf die Unterschrift, nicht auf die Erklärung.
Damit muss die zu beglaubigende Erklärung schriftlich abgefasst sein; zudem muss sie unterschrieben werden, wobei hier nach § 126 Abs. 1, 2. Var. BGB keine Namensunterschrift, sondern nur ein Handzeichen erforderlich ist (§ 129 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Unterschrift muss in Gegenwart des Notars erfolgen; ein zuvor unterschriebenes Dokument soll nach § 40 Abs. 1 BeurkG nicht beglaubigt werden. Ebenso sollen Blankounterschriften grundsätzlich nicht beglaubigt werden (§ 40 Abs. 5 BeurkG).
Gegenüber der bloßen Schriftform hat die notarielle Beglaubigung einen höheren Beweiswert, da der Notar die Identität des Erklärenden bereits bei der Abgabe feststellt und so das Risiko einer falschen Beurteilung durch Handschriftengutachten entfällt. Aber auch die Warnfunktion ist stärker ausgeprägt: Während man noch schnell einmal ein Papier unterschreibt, ist der Weg zum Notar oft ein starkes Hindernis, das von voreiligen Erklärungen abhält.