II. Welche Formen gibt es?
3. Was erfordert die elektronische Form (§ 126a BGB)?
Die elektronische Form (§ 126a BGB) hat kaum praktische Bedeutung. Der Grund hierfür ist, dass entgegen der missverständlichen Bezeichnung nicht alle beliebigen, auf elektronischem Wege übermittelten Erklärungen genügen (diese genügen im Zweifel nur der Textform, § 126b BGB). Vielmehr ist eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO erforderlich. Da solche Signaturen kostenpflichtig sind und regelmäßig besondere Geräte erfordern, haben sie sich nie auf dem Markt etabliert.
Für die praktisch wichtigsten Fälle der gesetzlichen Schriftform ist die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen (etwa für die Bürgschaftserklärung, § 766 S. 2 BGB, die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, § 623 BGB, oder Schuldversprechen, § 780 BGB, und Schuldanerkenntnis, § 781 BGB). Dahinter stehen einerseits Bedenken bezüglich der Fälschungssicherheit, andererseits die Befürchtung, dass die Warnfunktion durch einfach zu bedienende Lesegeräte zu leicht unterlaufen werden könnte. Zudem ist es möglich, die Signaturkarte und PIN einem Dritten zu überlassen, sodass nicht sichergestellt werden kann, dass der Erklärende selbst gehandelt hat.
§ 126a BGB regelt nicht die Anforderungen an eine solche Signatur, sondern nur das konkrete Verfahren in Bezug auf rechtsgeschäftliche Erklärungen. So wird klargestellt, dass die signierte Erklärung (und nicht nur die Signatur) den Namen des Erklärenden enthalten muss. Bei einem Vertrag muss jede Partei ein Exemplar gleichen Wortlauts elektronisch signieren (§ 126a Abs. 2 BGB). Bislang spielte die Regelung in Klausuren keine Rolle.
Eine einfache Email, Whatsapp-Nachricht oder ein ausgefülltes Internetformular erfüllt nie die Form des § 126a BGB, obwohl die jeweiligen Erklärungen "elektronisch" abgegeben werden. Vielmehr ist hier nur die Textform (§ 126b BGB) gegeben, welche im Hinblick auf die Formzwecke sogar noch schwächer als die Schriftform des § 126 BGB ist. Vermeiden Sie dieses häufige Missverständnis!