V. Was gilt für eine rechtsgeschäftlich festgelegte Form?
2. Wie weit reichen rechtsgeschäftlich geschaffene Formvorgaben?
Eine Vereinbarung der Form kann von den Parteien jederzeit wieder aufgehoben werden. Allerdings ist die Aufhebung einer Formvereinbarung nach allgemeiner Ansicht nicht automatisch ebenfalls formbedürftig. Dies hat eine überraschende Folge: Die Parteien eines Vertrages können eine Klausel konkludent aufheben, indem sie schlicht ein formloses Rechtsgeschäft abschließen. Denn in der formwidrigen Vereinbarung der Abweichung vom Vertrag kann ein Dritter (§ 157 BGB) ohne weiteres die Aufhebung der Formvereinbarung erkennen.
Eine sog. einfache Schriftformklausel in einem Vertrag ("Änderungen bedürfen der Schriftform") verhindert also nicht, dass der Vertrag formlos abgeändert wird. Bei AGB folgt dies schon unmittelbar aus dem Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB).