II. Welche Formen gibt es?
1. Was erfordert die Textform (§ 126b BGB)?
Die Textform (§ 126b BGB) ist die schwächste Form, die das Gesetz anordnet. Sie setzt nach § 126b S. 1 BGB voraus, dass eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.
Abgegeben meint hier freilich nicht die Form, in der die Erklärung erstellt wird, sondern diejenige, in der sie beim Empfänger ankommt. Es genügt nach § 126b S. 2 Nr. 1 BGB, dass der Empfänger die Erklärung (nicht notwendig den Datenträger, also das Papier oder die DVD) in einer zur unveränderten Wiedergabe geeigneten Fassung (§ 126b S. 2 Nr. 2 BGB) aufbewahren oder speichern kann. Dies muss ihm nur ermöglicht werden - selbst wenn er diese Möglichkeit nicht wahrnimmt. Die Erklärung muss zudem die Person des Erklärenden nennen, was gerade keine Unterschrift voraussetzt.
Sinn und Zweck der Textform liegt ausschließlich in der Dokumentation des Inhalts der Erklärung. Ein rechtssicherer Nachweis des Ausstellers im Sinne einer echten Beweisfunktion ist gerade nicht möglich. Der Aufwand genügt nicht, um im Sinne der Warnfunktion hinreichend von einer leichtfertigen Erklärung abzuschrecken.
Die Textform ist vor allem im Verbraucherrecht relevant - nach Art. 246 Abs. 3 S. 1 EGBGB ist über das Bestehen eines Widerrufsrechts in Textform zu belehren. Darüber hinaus schafft etwa § 479 Abs. 2 BGB einen Anspruch eines Verbrauchers gegen einen Unternehmer auf Fixierung einer Garantieerklärung in Textform bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen (vgl. § 474 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB).